RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH

Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Freistellung: Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine zuvor festgelegte Arbeitsleistung zu erbringen. Nur dann besteht ein Anspruch auf Gehaltszahlung. Allerdings hat der Arbeitnehmer gleichzeitig ein Recht auf Entgegennahme seiner Arbeitsleistung – das bedeutet, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird. In seltenen Fällen ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, seinen Mitarbeiter von dieser Beschäftigung zu entbinden und eine Freistellung auszusprechen – auch ohne dessen Einverständnis.

Was bedeutet eine Freistellung für mich als Arbeitnehmer?

Eine Freistellung kann entweder vorübergehend oder dauerhaft ausgesprochen werden. Sie befreit den Arbeitnehmer von seiner Pflicht, eine Arbeitsleistung zu erbringen – ist jedoch an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich wird zwischen der bezahlten und der unbezahlten Freistellung unterschieden:

bezahlte Freistellung

Bei einer bezahlten Freistellung besteht der Lohnanspruch des Arbeitnehmers fort. Auch nach einer Kündigung ist eine bezahlte Freistellung möglich – der Arbeitnehmer verzichtet in diesem Fall auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

unbezahlte Freistellung

Ein allgemeines Recht auf Gewährung einer unbezahlten Freistellung existiert nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung geltend gemacht werden – allerdings entfällt die entsprechende Vergütung.

Welche Gründe gibt es für eine Freistellung?

Eine Freistellung kann beiderseitig (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbart, gesetzlich vorgeschrieben oder einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers

In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung geltend machen. Das ist z.B. der Fall, wenn:

  • auf der Basis geleisteter Überstunden ein Freizeitausgleich gewährleistet werden muss
  • das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und der Arbeitnehmer Zeit zur Stellensuche benötigt
  • der Arbeitnehmer eine angehörige Person im häuslichen Umfeld pflegen muss.

Freistellung nach Vorschrift des Gesetzgebers

In besonderen Fällen sieht der Gesetzgeber eine Befreiung von der Arbeitspflicht vor. Hier ist keine Freistellungserklärung vonseiten des Arbeitgebers erforderlich; zudem bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bestehen. Ein Recht auf gesetzliche Freistellung gilt z.B.:

  • bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankmeldung
  • im Mutterschutz
  • aufgrund der Tätigkeit im Betriebsrat.

Freistellung auf Anordnung des Arbeitgebers

Zudem ist eine einseitige Freistellung mit Fortzahlung möglich, wenn das Interesse des Arbeitgebers die Fortführung der vertragsmäßigen Beschäftigung überwiegt. Dazu zählen z.B.:

  • geringe Auftragslage, wodurch die entsprechende Arbeitsleistung entfällt
  • technische Probleme, die den Betriebsablauf stören
  • eine Erkrankung des Arbeitnehmers, durch die er eine Gefahr für sich und für andere Kollegen darstellt.

Oft erfolgt die Freisprechung auf Anordnung des Arbeitsgebers im Rahmen einer Kündigung – hier wird der Beschäftigungsanspruch unwirksam. Mitunter wird dem Arbeitnehmer jede weitere Tätigkeit im Betrieb untersagt; im Extremfall wird sogar ein Verbot ausgesprochen, das Betriebsgelände zu betreten. Dafür müssen allerdings konkrete Sachgründe vorliegen, wie etwa:

  • mögliche Preisgabe von Betriebsgeheimnissen
  • Verdacht auf eine Straftat.

Was versteht man unter einer widerruflichen bzw. einer unwiderruflichen Freistellung?

Es existieren zwei Formen der Freistellung: Die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung. Hier gelten unterschiedliche Vorgaben:

widerrufliche Freistellung

Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzurufen. Hier dürfen keine Urlaubsansprüche verrechnet werden. Bedeutet im Klartext: Der Arbeitnehmer wird zunächst aufgefordert, seinen Urlaub zu nehmen – erst im Anschluss erfolgt die Freistellung.

unwiderrufliche Freistellung

Bei der unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitnehmer nicht zur erneuten Tätigkeitsaufnahme aufgefordert werden. Allerdings darf der Arbeitgeber die Freistellung auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers anrechnen – hierfür muss eine entsprechende Erklärung vorgelegt werden.

Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn entsprechende Vermerke im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorhanden sind.

Wie kann ich mich gegen eine Freistellung wehren?

Nicht einvernehmliche Freistellungen können in einigen Fällen unwirksam sein – insbesondere dann, wenn sie auf eine offensichtlich unwirksame Kündigung folgen oder der Arbeitnehmer ein nachweisliches Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat. Christian Rösch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät Sie zu Ihrem individuellen Fall und zeigt Ihnen Ihre rechtlichen Optionen auf. Mitunter besteht die Möglichkeit, einen Weiterbeschäftigungsanspruch durchzusetzen und sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen die Freistellung zu wehren.

Benötigen auch Sie juristischen Beistand? Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie ausführlich zum Thema Freistellung und vertreten Sie ggf. auch gern vor Gericht.