RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
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Lohnrückstand – was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Der regelmäßige Erhalt der Lohn bzw. Gehaltszahlung ist für viele Arbeitnehmer existenziell – schließlich verfügt kaum jemand über die finanziellen Mittel, einen Wegfall des monatlichen Einkommens zu kompensieren. Doch was, wenn der Arbeitgeber die erbrachte Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vergütet? Betroffene Arbeitnehmer fragen sich in solch einer Situation, wie sie vorgehen können, um ihre Rechte geltend zu machen. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Wege Ihnen zur Verfügung stehen und warum es wichtig ist, bei ausbleibenden Lohn- bzw. Gehaltszahlungen schnell zu handeln.

 

Ab wann ist der Arbeitgeber im Zahlungsrückstand?

Damit Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte bei Lohn- bzw. Gehaltsrückstand des Arbeitgebers geltend machen können, muss sich dieser in Zahlungsverzug befinden. Das ist der Fall, wenn der in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen vermerkte Fälligkeitstermin für die Lohn- bzw. Gehaltszahlung überschritten wurde. Vergütet der Arbeitgeber die erbrachte Arbeitsleistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nur unvollständig, befindet er sich gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch im Zahlungsrückstand. Sie als Arbeitnehmer haben folgende Möglichkeiten, darauf zu reagieren:

 

1. Ausschlussfristen berücksichtigen

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen ist eine sogenannte Ausschlussklausel vermerkt. Diese sieht eine Ausschlussfrist von zumeist drei bis sechs Monaten vor, in welcher arbeitsvertragliche Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltend gemacht werden müssen – anderenfalls entfallen diese. Bedeutet im Klartext: Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend machen; anderenfalls steht ihm das Geld nicht weiterhin zu.

 

2. Offene Lohn- bzw. Gehaltszahlungen schriftlich anmahnen

In vielen Fällen reicht es bereits aus, den Arbeitgeber schriftlich auf die ausstehende Lohn- bzw. Gehaltszahlung hinzuweisen. Dies muss zwingend innerhalb der geltenden Ausschlussfrist geschehen, damit Ihre Ansprüche nicht ersatzlos entfallen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Forderung klar formulieren, den ausstehenden Betrag konkret benennen und den Arbeitgeber auffordern, diesen innerhalb einer festgelegten Frist zu begleichen. Laut aktueller Rechtsprechung reicht für ein solches Mahnschreiben bereits eine formlose E-Mail aus. Bleibt die Lohn- bzw. Gehaltszahlung trotz der Abmahnung aus, stehen Ihnen weitere Schritte frei – z.B. außerordentlich fristlos zu kündigen oder Ihr Gehalt einzuklagen.

 

3. Lohnrückstände bzw. Gehaltrückstände einklagen

Um das Betriebsklima nicht zu gefährden, sollte das persönliche Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber immer der erste Schritt sein. Manchmal führt dennoch kein Weg an einer Lohnklage vorbei. Ist diese erfolgreich, erhalten Sie einen Titel. Dabei handelt es sich entweder um ein Urteil oder um einen vor dem Arbeitsgericht beschlossenen Vergleich. Im Falle eines Urteils können Sie nun konkrete Maßnahmen einleiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen – z.B. durch das Hinzuziehen eines Gesichtsvollziehers. Darüber hinaus stehen Ihnen zusätzlich Verzugszinsen und ggf. sogar Schadensersatz zu:

Verzugszinsen

Gerät der Arbeitgeber in Zahlungsverzug, haben Sie ab Tag 1 des Lohn- bzw. Gehaltsrückstands Anspruch auf sogenannte Verzugszinsen. Gemäß § 288 BGB belaufen diese sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Schadenersatz

Ist Ihnen als Arbeitnehmer durch fehlende Lohn- bzw. Gehaltszahlungen ein Schaden entstanden, können Sie dessen Begleichung ebenfalls vor Gericht einklagen. Bedeutet: Stellt z.B. ein Gläubiger Forderungen an Sie, muss der Arbeitgeber dafür aufkommen.

 

4. Erwägen Sie, von Ihrem Zurückhaltungsrecht Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich beruht ein Arbeitsverhältnis auf den folgenden Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer erbringt eine im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsleistung, und der Arbeitgeber entlohnt ihn dafür. Bleibt die Entlohnung aus, steht es dem Arbeitnehmer gemäß § 273 BGB frei, die Arbeit zu verweigern. Dieses Recht wird auch als Zurückhaltungsrecht bezeichnet. Seine Anwendung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – der Arbeitnehmer darf der Arbeit weder unangekündigt noch ohne Angabe eines triftigen Grundes fernbleiben. Zu den Bedingungen, um von Ihrem Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen zu können, zählen:

  1. Der Lohn- bzw. Gehaltsrückstand darf nicht zu gering sein. Geht die Zahlung nur einmalig zu spät ein, dürfen Sie nicht automatisch die Arbeit verweigern. Dies wäre erst dann gerechtfertigt, wenn ein Zahlungsrückstand von mindestens zwei bis drei Monatsgehältern vorliegt.
  2. Dem Arbeitgeber darf durch die Arbeitsverweigerung kein unverhältnismäßig hoher Schaden entstehen. Das wäre z.B. der Fall, wenn Sie für ein wichtiges Projekt verantwortlich sind und der Fortbestand des Unternehmens durch Ihr Fernbleiben gefährdet wäre.
  3. Der Lohn- bzw. Gehaltsrückstand darf nicht kurzfristig sein. Gelegentlich kann es vorkommen, dass ein lukrativer Auftrag wegbricht, woraufhin der erforderliche Mindestumsatz nicht erreicht wird und der Arbeitgeber kurzfristig kein Gehalt auszahlen kann. Das ist kein hinlänglicher Grund, die Arbeit zu verweigern.

Ist die Arbeitsverweigerung gerechtfertigt, drohen Ihnen keine Sanktionen: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen weder ordentlich noch außerordentlich kündigen; eine Abmahnung darf ebenfalls nicht ausgesprochen werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, empfehlen wir Ihnen dringend, juristischen Beistand in Anspruch nehmen.

 

Vorsicht bei Gehaltsabsenkung, Gehaltsverzicht oder Stundungsabreden!

Im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber kann es mitunter vorkommen, dass dieser Ihre ausstehenden Forderungen zu drücken oder zeitlich hinauszuzögern versucht. Obwohl die Gründe teilweise plausibel und dem Betriebswohl bzw. dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zuträglich sein können, empfehlen wir Ihnen, Vorsicht walten zu lassen:

Gehaltsabsenkung bzw. Gehaltsverzicht

Bei länger andauerndem Gehalts- bzw. Lohnverzug ist eine Insolvenzanmeldung nicht unwahrscheinlich. In solch einem Fall sind Ihre Zahlungsansprüche für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgeld abgesichert. Viele Arbeitnehmer sind die Situation auch einfach leid und beschließen, zu kündigen, um Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können.

Ganz gleich, welche dieser beiden Sachlagen vorliegt: In beiden Fällen ergibt sich der Ihnen zustehende Geldbetrag aus der Höhe Ihres Lohn- bzw. Gehaltsanspruchs. Lassen Sie sich nun von Ihrem Arbeitgeber überreden, sich mit einer Gehaltsabsenkung einverstanden zu erklären oder verzichten gar auf einen Teil Ihres Lohns bzw. Gehalts, steht Ihnen später auch weniger Insolvenz- bzw. Arbeitslosengeld zu. Deshalb sollten Sie einer Gehaltsreduzierung oder einem Gehaltsverzicht nach Möglichkeit nicht zustimmen – auch bei starken finanziellen Engpässen.

Stundungsabrede

Bei einer Stundungsabrede wird vereinbart, dass die Fälligkeit des Lohn- bzw. Gehaltsanspruchs zeitlich hinausgezögert wird. Stunden Sie Ihrem Arbeitgeber z.B. das August-Gehalt, das eigentlich am 31.08. fällig wäre, für einen Monat, muss der Arbeitgeber dieses erst am 30.09. zahlen und ist bis dahin nicht in Verzug.

Auf den ersten Blick erscheint diese Lösung attraktiver als eine Gehaltsabsenkung oder ein Gehaltsverzicht – aber auch hier sollte der Arbeitnehmer auf der Hut sein.

Wenn Ihr Gehalt – bleiben wir beim Beispiel des Monats August – offen ist und Sie dieses für einen Monat gestundet haben, sind Sie trotzdem dazu verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung über den Monat September hinweg zu erbringen. Diese auszusetzen oder zurückzuhalten steht dem Arbeitnehmer im Falle einer Stundung rechtlich nicht zu.

 

Sie brauchen juristischen Rat zum Thema Lohn- bzw. Gehaltsforderung? Wir sind für Sie da.

Ein ausstehender Lohn bzw. fehlendes Gehalt sollten niemals auf die leichte Schulter genommen werden. Im schlimmsten Fall erhalten Sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine Vergütung Ihrer Arbeitsleistung, geraten in eine finanzielle Notlage und sehen Ihre Existenz akut gefährdet. Wir sorgen dafür, dass das nicht geschieht. Christian Rösch ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er unterstützt Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Lohn- bzw. Gehaltsansprüche. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei und lassen Sie sich rechtlich beraten.