RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
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Schenkungssteuer Freibetrag – Expertenwissen zur Schenkung


Aus steuerlicher Sicht wird eine Schenkung mit einer Erbschaft gleichgesetzt und unterliegt daher auch den gleichen Steuerbemessungen. Nur findet die Schenkung eben zu Lebzeiten statt. Wie beim Erbe fallen daher auch bei einer Schenkung Steuern an, jedoch nur, wenn die Schenkung bestimmte Freibeträge überschreitet. Diese orientieren sich nicht nur an der Vermögenshöhe, sondern auch an den Steuerklassen des Beschenkten.

In unserem Ratgeber zur Schenkung stellen wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte zu diesem Thema vor, insbesondere die Aspekte Schenkungsteuer, Freibetrag bzw. Möglichkeiten, Steuern durch die speziellen Regelungen der Freibeträge zu sparen.

Wer muss Schenkungssteuer zahlen?

Durch Schenkungen können Sie einen Teil Ihrer Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten verteilen und damit die zukünftigen Erben steuerlich entlasten. Dabei gilt jede Zuwendung, die Sie aus freien Stücken an Verwandte oder Bekannte machen und die dadurch bereichert werden, als Schenkung. Übersteigt der Schenkungsbetrag den Schenkungsfreibetrag, fallen für den Beschenkten Steuern an. Sie bewegen sich zwischen 7 und 50 Prozent und sind neben der Schenkungshöhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig.

Was ist ein Schenkungssteuer Freibetrag?

Der Schenkungssteuer Freibetrag gibt die Grenzen an, ab denen Steuern für die Schenkung fällig werden. Gegenüber der Vermögensweitergabe mittels Erbschaft bietet die Schenkung den Vorteil, dass die Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können. Im Erbfall sind die Schenkungssteuer Freibeträge zusätzlich nutzbar.

Schenkungssteuer – Höhe des Freibetrags

Die Höhe der Freibeträge bei der Schenkungssteuer wird wie bereits beschrieben nicht nur durch die Höhe des verschenkten Vermögens bestimmt. Was dem Beschenkten als Freibetrag bleibt, bestimmt auch seine Einordnung in eine von drei Steuerklassen, wobei diese Einordnung wiederum von seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenkenden abhängig ist.

Die höchsten Schenkungssteuer Freibeträge gibt es in Steuerklasse 1, die niedrigsten in Steuerklasse 3, wobei in der ersten Steuerklasse weitere Abstufungen der Freibeträge je nach Verwandtschaftgrad stattfinden. Dabei werden Verwandte des Schenken wie folgt in die Steuerklassen eingeteilt:


Steuerklasse 1    
Ehepartner oder Lebenspartner   Freibetrag: 500.000 Euro
Kinder und Stiefkinder   Freibetrag: 400.000 Euro
Kindeskinder bzw. Kinder der Stiefkinder   Freibetrag: 200.000 Euro

Großeltern und Eltern des Schenkenden werden beim Erwerb durch eine Erbschaft ebenfalls in die Steuerklasse 1 eingeordnet und erhalten in diesem Fall einen Freibetrag von 200.000 Euro.

Steuerklasse 2    
Eltern, Großeltern, Stiefeltern,   Freibetrag: 20.000 Euro
Schwiegereltern, Geschwister, Nichten,    
Neffen, Schwiegerkinder,    
geschiedene Ehepartner    
Steuerklasse 3:    
alle nicht verwandten Personen und   Freibetrag: 20.000 Euro
der nicht eingetragene Lebenspartner    


Zusammenfassend gilt also: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto größer ist der Schenkungssteuer Freibetrag.

Die Steuersätze der Schenkungssteuer

Besteuert werden nur die Beträge der Schenkung, die nach Abzug der Freibeträge übrig bleiben. Wie hoch die Sätze sind, hängt wieder von der eben beschriebenen Einteilung in Steuerklassen ab. Für die Steuerklasse 2 gibt es aufgrund einer Gesetzesänderung zwei Werte, je nachdem, wann die Schenkung stattfand und damit die Steuern fällig wurden – entweder ab 01.01.2009 oder ab 01.01.2010.

Die Steuersätze verteilen sich folgendermaßen:

Schenkung bis zu einer Höhe von: Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 ab 2009 Steuerklasse 2 ab 2010 Steuerklasse 3
75.000 Euro 7% 30% 15% 30%
300.000 Euro 11% 30% 20% 30%
600.000 Euro 15% 30% 25% 30%
6.000.000 Euro 19% 30% 30% 30%
13.000.000 Euro 23% 50% 35% 50%
26.000.000 Euro 27% 50% 40% 50%
über 26.000.000 Euro 30% 50% 43% 50%

 

Schenkung von Immobilien

Bei der Schenkung von Immobilien gibt es einige Besonderheiten. Wird die Immobilie an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder an Kinder verschenkt, dann ist dieses Geschenk unabhängig vom Immobilienwert steuerfrei. Ansonsten wird der Immobilienwert anhand des Verkehrswerts festgestellt. Das gilt auch für andere Vermögenssachwerte. Ist die Immobilie vermietet, gibt es steuerliche Begünstigungen für die Beschenkten.

Schenkung dem Finanzamt mitteilen

Wenn Sie die Schenkung ohne notarielle oder gerichtliche Urkunde durchführen, müssen Sie diese binnen 3 Monaten an das Finanzamt melden. Auch der Beschenkte muss die Schenkung dem Finanzamt mitteilen. Sie melden dem Finanzamt, was verschenkt wird, den Wert, die persönlichen Daten des Schenkenden und des Beschenkten sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden. Wurde die Schenkung durch einen Notar oder ein Gericht beurkundet, dann kümmern sich die jeweiligen Stellen um die Meldung ans Finanzamt.

In der Steuererklärung gibt es für die Angabe der Schenkung ein spezielles Schenkungsformular.

Steuerfreie Schenkungen oder: Wie kann man durch Schenkungen Steuern sparen?

Da die Schenkungssteuer Freibeträge nach dem Ablauf von 10 Jahren von Neuem beginnen, kann es sinnvoll sein, die Schenkung zu „stückeln“. Ein Beispiel: Sie haben ein Kind und möchten diesem Kind insgesamt 600.000 Euro schenken. Dann ist es sinnvoll, zunächst nur 400.000 – die Grenze des Freibetrags für Kinder bei der Schenkungsteuer – zu verschenken und 10 Jahre später 200.000 Euro. Das erfordert natürlich eine frühzeitige, vorausschauende Planung.

Auch über mehrere Personen verteilt ist das stückweise Verschenken möglich, z.B. wenn Sie die Schenkung auf all Ihre Enkel und Kinder aufteilen. Zugleich sollten Sie bei einer Schenkung auch die Risiken im Hinterkopf behalten. Einmal verschenkte Geld- oder Sachwerte gehen auf Dauer auf den Beschenkten über und lassen sich nicht rückgängig machen.

Mit der Schenkung den Pflichtteil umgehen

Normalerweise erhalten Erben mit einem engen Verwandtschaftsverhältnis durch den sogenannten Pflichtteil einen Mindestanteil vom Erbe. Das gilt unabhängig von den Festlegungen im Testament für leibliche und adoptierte Kinder bzw. Enkel und Urenkel, sofern die Kinder/Enkel nicht mehr leben, sowie für Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner und die Eltern. Diesen Pflichtteil können Sie mit der Schenkung beeinflussen, d.h., Sie verschenken zu Lebzeiten Vermögenswerte genau an die Verwandten oder Freunde, denen Sie auch etwas vererben würden, und verhindern so, dass ungeliebte nahe Verwandte hohe Erbschaften erhalten.

Bei diesem Vorgehen gibt es allerdings auch einen Haken: Der Gesetzgeber möchte eigentlich verhindern, dass das Erbe zu Lebzeiten aufgeteilt wird, um den Pflichtteil zu minimieren. Daher gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Liegt die Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Tod zurück, so wird deren Betrag trotzdem zum Pflichtteil hinzugerechnet, und zwar in jährlichen Abstufungen, d.h., jedes Jahr fällt ein Abschlag von 10 Prozent an. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto mehr verringert sich der Pflichtteil. Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, werden nicht zum Pflichtteil angerechnet.

Rechtsberatung zur Schenkung durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht

Bei großen Vermögenswerten sollten Sie sich auf jeden Fall über die Möglichkeit der Schenkung Gedanken machen. Nicht nur, um Steuervorteile zu nutzen, sondern auch um zu Lebzeiten Einfluss auf die Erbschaft nehmen zu können. Da es bei Schenkungen bzw. der mit ihr verbundenen Schenkungssteuer und den Freibeträgen zahlreiche Ausnahmeregelungen und Einschränkungen gibt, sollten Sie nicht einfach voreilig handeln, sondern eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

In unserer Kanzlei ist der Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht Ihr Ansprechpartner für das Thema Schenkungen. Mit seiner umfangreichen Expertise im Erbrecht gehen Sie sicher, Schenkungen rechtssicher durchzuführen und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Sie benötigen weitere Informationen? Besuchen Sie unser Rechtsgebiet zum Thema Erbrecht.