RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
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Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag

Testament und Erbvertrag sind beides Formen der letztwilligen Verfügung. Sie verfolgen also den gleichen Zweck: Der zukünftige Erblasser regelt die Verteilung seines Nachlasses, wobei der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen kann, z.B. indem er nicht verwandte Personen als Erben einsetzt.

Der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist in erster Linie formeller Natur. Es gibt darüber hinaus aber noch viele weitere Punkte, in denen sich die beiden Optionen zur Nachlassregelung unterscheiden.

Merkmale des Testaments

Das Testament ist die am häufigsten genutzte Form der Nachlassregelung, was vor allem an den vermeintlich geringeren Anforderungen zur Erstellung liegt: Der zukünftige Erblasser kann jederzeit ein privatschriftliches Testament aufsetzen und bei Bedarf Änderungen vornehmen bzw. ein neues Testament erstellen. Es gilt immer die aktuellste Fassung. Daher sollte das Dokument immer mit Ortsangabe und Datumsangabe versehen werden.

Die wichtigsten Merkmale des Testaments im Überblick:

  • Die Nachlassregelung kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden (siehe auch „Berliner Testament“), wobei das gemeinschaftliche Testament nur für Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaften möglich ist.
  • Einseitige Regelung nach § 1937 BGB: Erblasser kann ganz nach seinen eigenen Wünschen entscheiden, er benötigt keine Zustimmung eines oder mehrerer Erben. Daher wird das Testament auch als Erbeinsetzung bezeichnet.
  • Es ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich.

Merkmale des Erbvertrags

Wie die Bezeichnung Erbvertrag schon nahelegt, müssen mindestens zwei Parteien beteiligt sein – der zukünftige Erblasser und ein oder mehrere Erben. Das ist der Hauptunterschied zwischen Testament und Erbvertrag.

Weitere Unterschiede des Erbvertrags im Vergleich zum Testament:

  • Ein Erbvertrag ist laut § 2276 BGB beurkundungsbedürftig: Damit der Vertrag rechtsgültig ist, benötigt er eine Beurkundung durch einen Notar. Sowohl der Erblasser als auch die Erben müssen bei der Unterzeichnung anwesend sein. Das bedeutet zugleich: Alle beteiligten Parteien müssen mit den Festlegungen im Erbvertrag einverstanden sein.
  • Der Vertrag kann auch durch nicht verheiratete Personen geschlossen werden.
  • Der Erbvertrag ist bindend, er kann nicht nach Belieben geändert werden bzw. benötigt dafür die Zustimmung der beteiligten Parteien und damit auch eine erneute notarielle Beurkundung. Nach dem Tod eines der Vertragspartner sind keine Änderungen mehr möglich.

Vorteile und Nachteile von Testament und Erbvertrag

Wie eben beschrieben hat der Erbvertrag eine höhere Bindungswirkung als ein Testament. Wer einen Erbvertrag vereinbart hat und dann eine andere Nachlassverteilung wünscht, kann das nicht einfach durch ein selbst erstelltes Testament durchsetzen. Nach dem Tod des Erblassers wäre dieses Testament unwirksam – der Erbvertrag ist bindend. Hätte der Erblasser stattdessen seinen Nachlass per Testament geregelt, wäre er wesentlich flexibler gewesen, hätte jederzeit seine Nachlasswünsche anpassen können und der letzte Wille wäre auch wirklich umgesetzt worden. Allenfalls Pflichtteilsansprüche hätten im Fall des Testaments Einfluss auf die Verteilung des Nachlasses.

Diese stärkere Bindungswirkung des Erbvertrags kann in bestimmten Situationen auch Vorteile haben, z.B. in folgenden Fällen:

  • Der Erblasser möchte die Verfügung abhängig machen von bestimmten Gegenleistungen, die zu Lebzeiten erfolgen. Diese Forderungen sind mit einem Testament nicht möglich.
  • Unverheiratete Paare – für sie ist die Bindung an eine Nachlassregelung nur durch den Erbvertrag möglich.
  • Feste Regelung der Unternehmensnachfolge

Es ist zudem zu bedenken, dass der Bindungsumfang des Erbvertrags immer von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängt, d.h. Klauseln zu Änderungsmöglichkeiten oder zu einem Ausstieg aus dem Vertrag können auch den Erbvertrag zu einem sehr flexiblen Instrument der Nachlassregelung machen.

Allerdings muss man sich auch bei einem Erbvertrag darüber bewusst sein, dass der künftige Erblasser zu Lebzeiten grundsätzlich über sein Vermögen noch frei verfügen kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten nur deshalb vorgenommen hat, um den Vertragserben zu beeinträchtigen. Diese Schenkungen sind unwirksam und der beeinträchtigte Vertragserbe kann Rückabwicklung verlangen.

Aber: Nach der Rechtsprechung ist eine Schenkung zu Lebzeiten, die das Vermögen des Vertragserben im Todesfall schmälert, dann wirksam, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers (künftigen Erblassers) vorliegt. Das lebzeitige Eigeninteresse wird zum Beispiel durch die Rechtsprechung bejaht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Schenkung erfolgte zur Altersabsicherung des Schenkers.
  • Der Schenker hat eine sittliche Pflicht erfüllt.
  • Der Schenker hat über die Schenkung eine Unterhaltspflicht kompensiert.
  • Der Schenker hat mit der Schenkung eine Entlohnung für bereits geleistete Dienste bezweckt.

Über das "Instrument" lebzeitiges Eigeninteresse kann dem Vertragserben also auch nach Abschluss des Erbvertrages doch in erheblichen Umfang Vermögen entzogen werden, mit dem er bei Abschluss des Vertrages vielleicht gerechnet hat.

Nachlass mit Erbvertrag oder Testament regeln – warum die anwaltliche Beratung für die Entscheidung wichtig ist

Bei der Entscheidung zwischen der Nachlassregelung mit Testament oder Erbvertrag kann Ihnen die folgende Faustregel helfen: Sie sind sich ganz sicher, wie die Erbfolge aussehen soll, möchten mit der Nachlassregelung einen fest verbindlichen Vertrag oder mit den Regelungen bestimmten Erben zeigen, dass die Erbfolge feststeht und nicht mehr geändert wird – dann ist der Erbvertrag wahrscheinlich die bessere Lösung. Möchten Sie sich jedoch nicht endgültig festlegen, möchten Sie flexibel bleiben oder gehen Sie davon aus, dass sich im privaten Umfeld höchstwahrscheinlich Änderungen ergeben, die wiederum Einfluss auf die Nachlassregelung haben, dann ist das Testament womöglich besser.

Aber wie gesagt: Das ist nur eine Faustregel. Wichtiger ist es, im Detail zu klären, wie Sie sich die Nachlassregelung vorstellen, bzw. was Ihnen dabei besonders wichtig ist. Denn wie bereits beschrieben bieten beide Optionen – Testament und Erbvertrag – vielfältige Möglichkeiten, je nachdem, welche Festlegungen enthalten sind.

Deshalb sollten Sie sich bei der Entscheidung an einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht wie Dr. Marcus Rupprecht wenden. Einerseits gibt es eine Vielzahl juristischer Bestimmungen zu diesen Nachlassregelungen, andererseits gehen Sie sicher, dass auch alle relevanten Änderungen im Erbrecht bei der Vertragsgestaltung bzw. der Gestaltung des Testaments berücksichtigt werden.