RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Was bedeutet Pflichtteil beim Erbe?

Nahe Angehörige des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, d.h., ihnen steht eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe zu. Der Anspruch auf den Pflichtteil wird immer dann ausgelöst, wenn der Erblasser in einem Testament diese nahen Angehörigen bzw. einen Teil dieser Angehörigen vom Erbe ausschließt.

Warum gibt es den Pflichtteil überhaupt?

Es steht dem Erblasser zwar frei, wem er sein Vermögen vermacht bzw. wen er vom Erbe ausschließt, der Gesetzgeber möchte jedoch zugleich die engsten Angehörigen vor Willkür schützen. Dieser besondere Schutz drückt sich im Pflichtteil aus. Der Pflichtteil greift allerdings nur, wenn der Erblasser ein Testament aufgesetzt hat, in dem er einen oder mehrere erbberechtigte Personen enterbt. Ansonsten wird das Erbe gemäß dem deutschen Erbrecht verteilt.

Wem steht der Pflichtteil zu?

Wie eben beschrieben gilt der Pflichtteil nur für die engsten Angehörigen. Laut BGB § 2303 fallen darunter folgende Personen:

  • Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers
  • Ehepartner
  • Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  • Eltern

Dabei gibt es folgende Einschränkungen:

Enkel und Urenkel sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn sie

  1. von der Erbfolge ausgeschlossen sind und
  2. die Eltern der Enkel/Urenkel nicht mehr leben

Die Eltern des Erblassers erhalten nur dann den Pflichtteil, wenn der Erblasser kinderlos ist.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Die Höhe des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote und dem Nachlasswert. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also des Teils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne die Enterbung bekommen hätte.

Ein Beispiel:

Der Erblasser war ledig und hinterlässt zwei Kinder, die er im Testament enterbt hat. Laut der gesetzlichen Erbquote würde jeder der Kinder eine Hälfte des Erbes erhalten. Da der Pflichtteilsanspruch greift, erhält jeder der beiden Kinder ein Viertel des Erbes.

Das beschreibt natürlich einen sehr einfachen Fall. In der Realität sind die Verhältnisse oft wesentlich komplexer. Denn wie hoch der Pflichtteil letztendlich ausfällt, wird von zahlreichen weiteren Faktoren beeinflusst, u.a. durch:

  • Personen, die die Erbschaft ausschlagen
  • Personen, die auf ihren Pflichtteil verzichten
  • bei enterbtem Ehegatten: Art des ehelichen Güterstandes, z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung
  • Berücksichtigung von Aktivbestand (sämtliche Vermögenswerte des Erblassers) und Passivbestand (u.a. Erblasserschulden) des Nachlasses
  • Beerdigungskosten
  • Kosten für Auskunftserteilung/Wertermittlung im Rahmen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsberechtigte erhält seinen Anteil immer in Form einer Geldzahlung. Die Forderung von Gegenständen, z.B. Fahrzeugen oder Möbeln ist nicht möglich. Das gilt auch für den anderen "Blickwinkel": Die Erben dürfen den Pflichtteilsberechtigten nicht mit Sachwerten auszahlen.

Ordentlicher Pflichtteilsanspruch vs. Pflichtteilergänzungsanspruch

Beim Pflichtteil sind die folgenden 2 Ansprüche zu unterscheiden:

Ordentlicher Pflichtteilanspruch

Der Anspruch berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Todestag.

Pflichtteilergänzungsanspruch

Dieser Anspruch bezieht sich auf Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, allerdings nur auf Schenkungen, die nicht länger als 10 Jahre in der Vergangenheit liegen.

Ausnahme: Schenkungen an Ehegatten. Für sie gibt es keine zeitliche Begrenzung, d.h., sie werden immer beim Pflichtteilergänzungsanspruch berücksichtigt.

Die Höhe des Pflichtteilergänzungsanspruchs richtet sich danach, wie lange die Schenkung zurückliegt. Die Berechnung erfolgt folgendermaßen:

Schenkung erfolgte im

Berücksichtigung des Schenkungswerts zu

ersten Jahr vor dem Erbfall

100 %

zweiten Jahr vor dem Erbfall

90 %

dritten Jahr vor dem Erbfall

80 %

vierten Jahr vor dem Erbfall

70 %

fünften Jahr vor dem Erbfall

60 %

sechsten Jahr vor dem Erbfall

50 %

siebten Jahr vor dem Erbfall

40 %

achten Jahr vor dem Erbfall

30 %

neunten Jahr vor dem Erbfall

20 %

zehnten Jahr vor dem Erbfall

10 %

Pflichtteil: Wie kann man ihn einfordern?

Der Pflichtteil wird nicht automatisch zugesprochen, Sie müssen ihn als Pflichtteilsberechtigter bei den Erben einfordern. Achtung! Hier gelten Verjährungsfristen: Sie haben laut BGB § 195 3 Jahre Zeit, Ihren Pflichtteil einzufordern. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat.

Ebenso wichtig: Die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist ebenfalls Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten. Wenn Sie Ihren Pflichtteil gefordert haben, die Erben diesen jedoch nicht auszahlen, dann muss er gerichtlich eingefordert werden. Mit dieser Klage werden übrigens die Verjährungsfristen unterbrochen.

Verzicht auf den Pflichtteil

Die Regelungen des Pflichtteils können auch zu sehr schwierigen Konstellationen führen, z.B. wenn der Ehepartner gezwungen ist, die ehemals gemeinsam bewohnte Immobilie zu veräußern, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Sind Probleme durch den Pflichtteil absehbar, ist es möglich, mit den Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Das kann je nach familiärer Situation mit Gegenleistungen verbunden sein, sozusagen als Ausgleich für den Verzicht (immerhin kann der Erblasser durch den Verzicht viel freier über die Verteilung seines Nachlasses bestimmen), muss aber nicht.

Es ist zudem möglich, den Pflichtteilsverzicht ganz flexibel zu gestalten und ihn z.B. nur auf bestimmte Nachlassgegenstände zu beziehen.

Auf jeden Fall muss ein Pflichtteilsverzicht beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Pflichtteil einfordern mit Dr. Marcus Rupprecht, Ihrem Anwalt für Erbrecht aus Rosenheim

Allein schon die oben beschriebenen Berechnungen zum Pflichtteil zeigen, dass die Einforderung des Anteils recht komplex ausfallen kann. Sie sollten also nicht nur beim Einklagen des Pflichtteils, sondern bereits bei Ermittlung der Ansprüche einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht zurate ziehen.

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie in der Regel nur einen eingeschränkten Überblick über den Umfang des Nachlasses und sind auf die Informationen der Erben angewiesen. Mit anwaltlicher Unterstützung wissen Sie genau, welche Nachweise Sie in welcher Form verlangen können und was Sie bei Verdacht falscher Angaben zum Nachlass unternehmen können.

Rechtsanwalt Dr. Rupprecht setzt Ihre Auskunftsansprüche durch und im Anschluss Ihre Pflichtteilsansprüche sowie ggf. die Pflichtteilsergänzungsansprüche. Außerdem berät er Sie zu Möglichkeiten, bereits zu Lebzeiten Einfluss auf den Pflichtteil nehmen zu können. Davon abgesehen erreichen Sie mit einem Anwalt in der Regel einen deutlich zügigeren Verfahrensablauf und gelangen so schneller an Ihren Pflichtteil.