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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
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Erbengemeinschaft – kann man Miterben ausschließen?

Eine Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, in der die Erben gemeinsam Entscheidungen treffen müssen. Alle zusammen müssen sich um die Nachlassverwaltung kümmern, was nur selten harmonisch und ohne Auseinandersetzungen abläuft. Viele wünschen sich daher, sie könnten Miterben aus der Erbengemeinschaft ausschließen. Das Gesetz schiebt diesem Wunsch jedoch einen Riegel vor.

Kein Ausschließen gegen den Willen des Miterben

Oft denken Erben, dass sich in einer Erbengemeinschaft das Nachlassgericht um die Verteilung des Erbes kümmert. Das Nachlassgericht erteilt jedoch lediglich den Erbschein, die Verteilung des Erbes bleibt den Erben vorbehalten. Die Miterben dürfen wiederum nicht eigenmächtig über den gesamten Nachlass oder Teile des Nachlasses entscheiden.

Daher dürfen Miterben auch nicht gegen den Willen eines anderen Miterben handeln. Sie können generell keine Maßnahmen zum Ausschluss anderer Personen aus der Erbengemeinschaft ergreifen. Selbst wenn der oder die Miterben die Kommunikation und die Zusammenarbeit bei der Nachlassverwaltung verweigern, haben Sie keine Möglichkeit, diese Miterben auszuschließen.

Es ist auch keine Lösung, den Erbteil, der dem „ungewollten“ Miterben zusteht, zu schätzen, ihm diesen auszuzahlen und damit aus der Erbengemeinschaft auszuschließen. Solange der Betroffene nicht zustimmt, gibt es keine Ausschlussmöglichkeiten.

Nur das Einvernehmen unter den Miterben bringt eine schnelle Lösung

Auch wenn viele Erbengemeinschaften ein hohes Konfliktpotenzial in sich tragen, sollten die Miterben versuchen, eine Einigung zur Nachlassverteilung finden. Das ist oft die Lösung, die am wenigsten Zeit und Geld kostet und zudem eine schnellstmögliche Trennung von ungeliebten Miterben ermöglicht.

Dafür stehen folgende Optionen gemäß der Erbauseinandersetzung im Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung:

1. Nachlassauseinandersetzung

Die klassische Lösung: Die Miterben teilen den Nachlass entsprechend den Erbquoten auf. Ist die Erbschaft verteilt, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Erben können (sofern gewünscht) getrennte Wege gehen.

2. Erbteilübertragung

Ein Erbe kann laut § 2033 BGB seinen Erbteil auf einen oder mehrere andere Miterben übertragen. Oft ist das mit einer finanziellen Abgeltung für den übertragenden Erben verbunden, das ist aber kein Muss. Die Übertragung eines Erbteils erfordert eine notarielle Beurkundung.

3. Abschichtung

Mit der Abschichtung erklärt ein Miterbe seinen Verzicht auf Rechte und Pflichten in der Erbengemeinschaft. Er scheidet also aus der Gemeinschaft aus. Das hat folgende Konsequenzen:

  • Der frei gewordene Anteil wird auf andere Erben entsprechend ihrer Anteile übertragen.
  • Der Erbe, der sich für die Abschichtung entscheidet, kann dafür eine Abfindung erhalten, hat aber keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
  • Die Abschichtung erfordert keine notarielle Beurkundung, sie kann formfrei geschehen.

In der Regel wird zur Abschichtung ein Vertrag erstellt, insbesondere, wenn es sich um einen hohen Nachlasswert handelt. Hier ist auch die Entschädigungssumme für das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft enthalten, sofern es eine gibt. Wichtig ist in diesem Fall, das Ausscheiden an die Zahlung zu knüpfen, damit der Miterbe das Geld auch wirklich erhält. Mit der Abschichtung ist der Miterbe auch von sämtlichen Nachlassverbindlichkeiten entbunden und muss daher auch nicht mehr für Schulden des Erblassers aufkommen.

Schon zu Lebzeiten Streit in der Erbengemeinschaft verhindern

Wer schon zu Lebzeiten seinen Nachlass bzw. einen Teil des Nachlasses regelt, kann den Auseinandersetzungen in einer Erbengemeinschaft vorbeugen und damit auch oben genannte Ausschlüsse von Miterben verhindern. Das ist z.B. durch folgende Maßnahmen möglich:

  • Testament erstellen: Verhindert die Erbengemeinschaft und ermöglicht bspw., den länger lebenden Ehegatten als Alleinerben einzusetzen (Berliner Testament).
  • Erbauseinandersetzung ausschließen: Nachlassauseinandersetzungen können gänzlich oder teilweise durch den Erblasser ausgeschlossen werden.
  • Testamentsvollstreckung: Der Erblasser kann festlegen, dass ein Testamentsvollstrecker bestellt wird, der sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmert.
  • Teilungsanordnung: Mit der Teilungsanordnung kann der Erblasser eine konkrete Aufteilung des Nachlasses festlegen. Das betrifft sowohl die Personen, die erben sollen als auch Erbquoten und bestimmte Gegenstände, Immobilien usw.

Vor und nach dem Erbe eine gute Wahl: Rechtsberatung zur Erbengemeinschaft durch Dr. Marcus Rupprecht

Da es nicht möglich ist, einen Miterben aus der Erbengemeinschaft auszuschließen, muss die Erbengemeinschaft eine einvernehmliche Lösung finden, im Idealfall die Nachlassauseinandersetzung. Auch wenn das die einfachste und in der Regel auch schnellste Lösung ist, wird sie im Konfliktfall bei einer Erbengemeinschaft nur selten mit Zustimmung aufgenommen. Zu groß sind oft die Differenzen, Wünsche und Vorstellungen der Miterben, um sich auf diese Weise zu einigen. Aber auch die anderen Optionen bergen viele Konflikte.

Mit der Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Rupprecht, Leiter des Referats Erbrecht, entscheiden Sie sich einerseits für ein rechtssicheres Vorgehen, andererseits für eine professionelle Vermittlung zwischen den Miterben und damit verbunden einen fairen Interessenausgleich. So vermeiden Sie unschöne, langwierige Auseinandersetzungen in der Erbengemeinschaft und eine unnötige Verzögerung des Erbprozesses.