RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Erbrecht


Mein Testament


Wichtige Anregungen, die Sie unbedingt beachten sollten!

·         Formvorschriften:

Wenn Sie nicht zum Notar gehen, dann muß das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Alles was nach der Unterschrift angefügt wird, ist ungültig! Damit niemand das Testament abändern oder fälschen kann, sollten Sie es beim Ihrem Amtsgericht hinterlegen lassen. Im Falle des Ablebens wird das so hinterlegte Testament vom Nachlaßgericht auch eröffnet.

Da es eine Vielzahl von erbrechtlichen Regelungsmöglichkeiten gibt und der juristische Laie häufig mißverständlich formuliert, sollte das Testament nur unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung erstellt werden.

Wichtig: Wenn Sie keine testamentarischen Regelungen treffen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. In den meisten Fällen bekommt der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Erblasservermögens, die andere Hälfte erhalten zu gleichen Teilen die leiblichen Abkömmlinge. Ein häufig nicht gewünschtes Ergebnis. Deshalb muß ein Testament errichtet werden, um das zu verhindern.

·         Einsetzung zu Bruchteilen

Wenn Sie jemanden zu Ihrem Erben einsetzen, kann sich die Erbeinsetzung entweder auf den gesamten Nachlass – das ist der Fall des Alleinerben – oder auf einen Bruchteil – die Hälfte, ein Viertel usw. – beziehen. Das Gesetz kennt keine Erbeinsetzung hinsichtlich einzelner Gegenstände oder Vermögenswerte, diese können nur durch die Anordnung von Vermächtnissen zugewendet werden. Setzen Sie mehrere Erben ein, ohne Bruchteile zu bestimmen, dann erben sie im Zweifel zu gleichen Teilen.

·         Anwachsung oder Einsetzung eines Ersatzerben

Fällt ein testamentarisch eingesetzter Erbe weg, so erhalten der oder die anderen Erben diesen Erbteil. Er wächst ihm bzw. ihnen im Verhältnis ihrer Erbteile zu . Will der Erblasser dies nicht, so muß er die Anwachsung ausschließen.

Will der Erblasser für den Fall, dass ein im Testament eingesetzter Erbe wegfällt, dass ein Dritter für diesen Teil sein Erbe wird, so muss er dies ausdrücklich anordnen. Er muss einen Ersatzerben benennen.

Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des zunächst berufenen Erben, wenn dieser vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft ausschlägt.

·         Testamentarischer Ausschluss eines Erben

Wollen Sie einen Ihrer gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, so können Sie dies durch ausdrückliche Anordnung in Ihrem Testament erreichen. Gehört dieser gesetzliche Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten, genügt für die Ausschließung auch die Anordnung, dass dieser Erbe nur seinen Pflichtteil erhalten soll. Sie sollten klarstellen, ob sich der Ausschluss, wenn er eines Ihrer Kinder betrifft, auch auf dessen Abkömmlinge bezieht. Die Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge kann auch durch die Alleinerbeneinsetzung eines Anderen erfolgen. Der ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Pflichtteilsanspruch in Geld. Das führt häufig dazu, dass die Erben Teile ihres Erbes verkaufen müssen, um den Pflichtteilsanspruch zu bedienen. Das sollten Sie bedenken.

·         Das Vermächtnis

Wer als Erbe eingesetzt ist, tritt an die Stelle des Erblassers; der gesamte Nachlass geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Soll einem Dritten dagegen ohne weitere Verpflichtungen nur ein einzelner Gegenstand oder ein einzelner Vermögensvorteil (Wertpapiere, Bankkonten, Wohnrecht, Pkw, Schmuck, Forderungen, Patentrechte etc.) zugewendet werden, dann ist die Anordnung eines Vermächtnisses das richtige testamentarische Mittel. Vermachen und Vererben sind völlig unterschiedliche letztwillige Anordnungen.

Das Vermächtnis begründet lediglich einen Anspruch des Vermächtnisnehmers (meist gegen die Erben) auf Übertragung des ihm zugewandten Vermögensvorteils. Der Bedachte wird also mit dem Eintritt des Erbfalls nicht von selbst Eigentümer des ihm vermachten Vermögensvorteils, sondern muss seinen Anspruch gegen den Beschwerten, also gegen denjenigen, der nach dem Willen des Erblassers das Vermächtnis erfüllen muss, durchsetzen.

·         Anordnung der Testamentsvollstreckung

Als Testamentsvollstrecker können Sie Ihren Rechtsanwalt einsetzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist sinnvoll und notwendig, um folgende Ziele zu erreichen:

-          Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff ungeeigneter, böswilliger oder geschäftsunerfahrener Erben

-          Bei minderjährigen Erben wird die Verwaltungsverwaltung durch den gesetzlichen Vertreter, der geschiedener Ehegatte sein kann oder geschäftsunerfahren ist, vermieden

-          Vereinfachung der Abwicklung der Erbauseinandersetzung und Vereinfachung der Verwaltung bei einer größeren Anzahl von Miterben

-          Sicherung der Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen oder Teilungsanordnungen

-          Schutz vor dem Vollstreckungszugriff von Eigengläubigern des Erben (überschuldete Erben)

-          Sicherung der Unternehmensnachfolge

-          Sicherung und Aufrechterhaltung des Erblasserwillens mit Schaffung „fideikommißartiger“ Bindungen über Jahrzehnte hinaus

-          Schutz des Behinderten vor dem Zugriff des Staates auf sein ererbtes Vermögen

·         Die Auflage

In einem Testament oder einem Erbvertrag kann der Erblasser auch in Form von Auflagen verfügen. Sie verpflichten den Erben und/oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Allerdings kann der begünstigte Dritte die Vollziehung der Auflage nicht verlangen. Nur die Miterben, der Testamentsvollstrecker oder Dritte, denen die Vollziehung der Auflage nützt, können die Vollziehung notfalls gerichtlich durchsetzen.

·         Vorausvermächtnis

Auch dem Alleinerben oder Miterben kann ein Vermächtnis zugewendet werden: das Vorausvermächtnis. Dieses Vorausvermächtnis erhält der Erbe dann ohne Anrechnung auf seinen Erbteil zusätzlich vorab aus dem Nachlass. Der Erblasser begünstigt den Vorausvermächtnisnehmer also gegenüber den restlichen Erben. Im Gegensatz dazu steht die Teilungsanordnung, hier soll gerade keine Begünstigung eines der Miterben erfolgen.

·         Teilungsanordnung

Sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden oder haben Sie mehrere Personen zu Ihren Erben eingesetzt, werden diese im Erbfall Ihre Gesamtrechtsnachfolger und zwar im Zweifel  zu gleichen Teilen. Die Erben sind also an dem Vermögen des Erblassers gemeinsam als Miterben beteiligt.

Sie haben aber konkrete Vorstellungen darüber, wie Ihre Erben Ihr Vermögen unter sich aufteilen sollen. Sie wollen also zumindest für wesentliche Teile Ihres Vermögens bestimmen, wer was als Erbe erhält. Die Teilungsanordnung bewirkt, dass Ihre Erben – nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten – den Nachlass entsprechend der Teilungsanordnung aufteilen müssen. Die Teilungsanordnung bewirkt aber keine Veränderung der Erbquoten. Erhält ein Erbe wegen der Teilungsanordnung wertmäßig mehr als der andere Erbe, dann muß dieser Wertunterschied zwischen den Erben untereinander ausgeglichen  werden. Den Wertausgleich zwischen den Erben können Sie durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses verhindern.

Die Teilungsanordnung verpflichtet die Erben, den Nachlass entsprechend den Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen, führt aber nicht von selbst zu dieser Aufteilung. Sind sich die Erben über eine andere Verteilung einig, können sie von der Teilungsanordnung abweichen. Will der Erblasser dies unter allen Umständen verhindern, dann muss er die Erbeinsetzung unter der auflösenden Bedingungen der Durchführung der Teilungsanordnung vornehmen. Der Erblasser kann zur Durchsetzung der Teilungsanordnung auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

·         Ausschluss der Auseinandersetzung

Der Erblasser kann ein Interesse daran haben, die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben für eine bestimmte Zeit auszuschließen, z.B. um einen Verkauf des Vermögens zeitweise zu verhindern oder um zu erreichen, dass seine Erben den Nachlass erst dann unter sich aufteilen, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Die Auseinandersetzung kann im Regelfall höchstens für 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlossen werden.

Die Erben können einstimmig beschließen, die Auseinandersetzung trotz des Ausschlusses vorzeitig vorzunehmen. Um dieses zu verhindern, sollte der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen.

·         Anordnung des Ausgleichs von Vorausempfängen

Die Ausgleichspflicht für Abkömmlinge, die ihren gesetzlichen Erbteil erhalten, ist vom Gesetzgeber für bestimmte Fälle geregelt.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn Abkömmlinge zwar als testamentarische Erben eingesetzt sind, jedoch nur in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils. Schenkungen und andere Zuwendungen an Abkömmlinge sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat.

Hat der Erblasser bei der Schenkung keine Ausgleichspflicht angeordnet, möchte er dies aber nachträglich doch tun, ordnet er ein Vermächtnis an: In seinem Testament beschwert er den zu Lebzeiten beschenkten Abkömmling mit einem Vermächtnis zugunsten des oder der anderen Erben und zwar in Höhe des Ausgleichsanspruchs.

Die Anrechnung von Vorausempfängen bei anderen Erben als seinen Abkömmlingen kann der Erblasser testamentarisch nach seinem Belieben anordnen, auch hier allerdings nur unter Beachtung möglicher Pflichtteilsansprüche.

·         Vor- und Nacherbschaft

1.    Will der Erblasser den Verbleib seines Vermögens über mehrere Generationen oder verschieden Erben nacheinander steuern, so hat er die Möglichkeit, Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Der eingesetzte Vorerbe wird zunächst Erbe des Erblassers und ist damit Erbe auf Zeit. Der Nachlaß bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen. Dem Nacherben verbleibt die Erbschaft endgültig, es sei denn, der Erblasser hat mehrere Nacherben nacheinander eingesetzt. Der Nacherbe erlangt die Erbschaft rechtlich aus der Hand des Erblassers und nicht vom Vorerben.

Wichtig: Bei der Erbschaftssteuer wird der Vorerbe aber systemwidrig wie der Vollerbe behandelt und muß die Erbschaft voll versteuern. Tritt der Nacherbenfall ein, dann fällt die Erbschaftssteuer ein zweites Mal beim Nacherben an!

Nacherben sind im Zweifel auch Ersatzerben. Sie treten an die Stelle des Vorerben, wenn dieser vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, etwa weil er vor dem Erblasser gestorben ist oder die Erbschaft ausschlägt.

2.    Der Erblasser kann den Eintritt des Nacherbfalls zeitlich festlegen oder von einem bestimmten Ereignis abhängig machen. Tut er das nicht, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein.

Bei Eintritt des Nacherbfalls hat der Vorerbe die Erbschaft an die Nacherben herauszugeben. Zur Erbschaft gehört grundsätzlich alles, was der Vorerbe seinerseits als Erbschaft erhalten und alles das, was der Vorerbe aus der Erbschaft gemacht hat.

3.    Was darf der Vorerbe?

a)    Der nicht befreite Vorerbe:

Was der Vorerbe mit dem ererbten Vermögen machen kann, hängt von seiner Rechtsstellung ab. Hat der Erblasser nichts angeordnet, dann ist der Vorerbe ein nicht befreiter Vorerbe. Er ist durch gesetzliche Regeln in seinen Handlungen eingeengt damit die Erbschaft ungeschmälert in ihrem Bestand für die Nacherben erhalten wird. Zur Wahrung der Interessen des Nacherben ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht wie folgt beschränkt:

·         Er darf keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen – also keine Freigiebigkeit zu Lasten der Nacherben.

·         Er darf über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Grundschulden) nicht verfügen.

·         Auf Verlangen des Nacherben sind bestimmte Wertpapiere zu hinterlegen.

·         Geld ist mündelsicher anzulegen (nur bei bestimmten Banken und in bestimmten Wertpapieren).

Nur die Nutzung und der Verbrauch der Erträge, z.B. der Zins- und Mieteinnahmen, sind ihm gestattet. Ohne Zustimmung der Nacherben kann der nicht befreite Vorerbe beispielsweise einen wirtschaftlich gebotenen Verkauf eines Grundstücks nicht vornehmen.

b)    Der befreite Vorerbe:

Der Erblasser kann seinen Vorerben durch eine testamentarische Verfügung von den eben genannten Einschränkungen befreien, indem er anordnet, dass der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit ist.

Wichtig:

Auch der befreite Vorerbe kann keine Schenkungen aus dem Nachlass zu Lasten der Nacherben vornehmen. Von dieser Beschränkung ist eine Befreiung nicht möglich.

Der befreite Vorerbe haftet dem Nacherben gegenüber dann auf Schadensersatz, wenn er böswillig den Nachlass zu Lasten des Nacherben vermindert hat.

·         Berliner Testament

Setzen sich Ehepartner gegenseitig als befreite Vorerben ein und ihre Kinder dann als Nacherben des Vorverstorbenen und als Erben des Überlebenden, dann liegt der oben beschriebene Fall der Vor- und Nacherbschaft vor. Der überlebende Ehepartner wird Vorerbe, die Kinder werden Nacherben des zuerst sterbenden Elternteils und Erben des länger Lebenden. Es gibt zwei Erbfälle und zwei getrennte Nachlassmassen.

Setzen sich dagegen die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und sollen Dritte – zumeist die gemeinsamen Kinder – erst nach dem Tod des überlebenden Ehepartners das beiderseitige Vermögen erben, so ist der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst Sterbenden und die Schlusserben nur Erben des Überlebenden. Dieses gemeinschaftliche Testament wird als Berliner Testament bezeichnet. Der überlebende Alleinerbe kann über den Nachlass frei verfügen, er ist an keine Beschränkungen gebunden. Das ererbte Vermögen vereinigt sich mit dem eigenen Vermögen des Überlebenden zu einer Vermögensmasse, die beim Tod des Überlebenden einheitlich auf die Schlusserben übergeht.

Dr. Marcus Rupprecht

Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker