RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
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Erbrecht

Rechtssprechung Erbrecht

Wechselbezügliche Verfügungen

Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.
BGH, Urt. v. 07.07.2004 - IV ZR 187/03 –

Vermächtnis und Verpflichtung zur Tilgung

Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke belastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu tilgen sind.
Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.
BGH, Urt. v. 07.07.2004 - IV ZR 140/03

Erbbaurecht und Teilungsversteigerung

Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben zusteht.
BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 330/03

Unwirksamkeit eines verschollenen Testaments - Beweisgrad

Wird ein Testament ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet, geht verloren oder ist es aus sonstigem Grund nicht unauffindbar, so muss dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Vielmehr steht es den Parteien frei, die Errichtung und den Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln zu beweisen. Welche hohen Anforderungen an einen solchen Beweis jedoch gestellt werden, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen obersten Landesgerichtes.
BayObLG, Urt. v. 01.04.2004 - 1 Z BR 13/04 -

Zustimmungserfordernis Nacherbe, Nachweiserfordernis für Eintragung im Grundbuch

Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten fälligen Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, ist hierzu die Zustimmung des Nacherben nicht erforderlich. Als Nachweis des Vermächtnisses gegenüber dem Grundbuchamt können beigezogene Nachlassakten oder eine zu den Grundakten gereichte beglaubigte Abschrift auch eines privatschriftlichen Testaments mit Eröffnungsprotokoll genügen.
OLG Celle, Beschl. v. 23.07.2004 - 4 W 128/04 –

Erbengemeinschaft: Teilhaberrecht gemäß § 743 Abs.1 BGB kann nicht durch Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden

Das in § 743 Abs.1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers einer Gemeinschaft (hier: Erbengemeinschaft) auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil von Nutzungen kann gemäß § 745 Abs.3 S.2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden. Eine ohne seine Zustimmung getroffene Regelung ist deshalb unwirksam.
Die Parteien sind Teilhaber einer Miterbengemeinschaft. Die Beklagte verweigerte der Klägerin die ihr als Miteigentümerin zustehenden Nutzungen an einem Grundstück. Sie verwies dabei auf § 13 Abs.2 eines von der Gemeinschaft mit Mehrheit beschlossenen Statuts. Der Regelung hatten weder die Erblasserin noch die Klägerin zugestimmt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Die hiergegen gerichtete Revision nahm die Beklagte nach einem Hinweis des BGH zurück.

BGH, Beschluss vom 28.01.2008, II ZR 29/07

Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 entschieden. Er ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung, ist allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden.

BFH, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - GrS 2/04

Anwendbarkeit des § 2306 BGB auf Alleinerben

Nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der hinterlassene Erbteil größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist als Ehegattin des Erblassers nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Die Ehegattin wurde durch das Testament des Erblassers zur Alleinerbin eingesetzt und durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkt sowie durch umfangreiche Vermächtnisse zugunsten der Beklagten beschwert. Durch Erklärung hat die Klägerin die Erbschaft fristgerecht ausgeschlagen. Der Senat folgt der herrschenden Meinung, dass § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB auch für den Alleinerben gilt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7U 114/07

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Abfindungsverpflichtung wg. Pflichtteilsverzicht keine Nachlaßverbindlichkeit

Haben Eheleute ihre Kinder im Wege eines Berliner Testaments zu Schlusserben eingesetzt und vereinbaren diese mit dem überlebenden Ehegatten, jeweils gegen Zahlung einer erst mit dessen Tod fälligen Abfindung auf die Geltendmachung der Pflichtteile nach dem erstverstorbenen Ehegatten zu verzichten, können die Kinder beim Tod des überlebenden Ehegatten keine Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aus dieser Vereinbarung abziehen. Die Abfindungsverpflichtungen stellten für den überlebenden Ehegatten keine wirtschaftliche Belastung dar.

BFH, Urteil vom 27. Juni 2007 - II R 30/05

Eltern können Kinder selbst bei Veruntreuung von Geldern nicht ohne Weiteres enterben.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Kinder des Erblassers eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht haben. Vergehen, die sich gegen das Eigentum des Erblassers richten, können lediglich dann zum Entzug des Pflichtteils führen, wenn sie nach ihrem Inhalt und ihrer Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellen und deswegen eine schwere Kränkung für den Erblasser bedeuten. Ein Veruntreuung, die das Kind aus einer finanziellen Notlage heraus begeht, ist regelmäßig kein Grund für einen Entzug des Pflichtteils.

OLG Hamm, Urteil vom  22. Februar 2007  -10 U 111/06-

Umsätze von Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern steuerpflichtig

1. Ein Testamentsvollstrecker, der über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Handlungen vornimmt, wird regelmäßig nachhaltig und damit unternehmerisch tätig; dies gilt auch bei einer "Auseinandersetzungs-Testamentsvollstreckung" (Anschluss an BFH-Urteile vom 26. September 1991 V R 1/87, BFH/NV 1992, 418, und vom 30. Mai 1996 V R 26/93, BFH/NV 1996, 938).
2. Die unternehmerische Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn sie aus privatem Anlass aufgenommen wurde; die Rechtsprechung des EuGH zur "nur gelegentlichen" Ausführung von Umsätzen durch Nutzung privater Gegenstände kann hierzu nicht erweiternd angewendet werden.

BFH, Urteil vom 7. September 2006, V R 6/05 (veröffentlicht am 6. Dezember 2006)

Banken dürfen keine Erbrechtsberatung anbieten

Banken dürfen ihre Kunden nicht bei der Erstellung ihres Testaments beraten. Dies stellt eine rechtliche Angelegenheit dar, die unter dem Erlaubnisvorbehalt von Art.1 § 1 Abs.1 RBerG steht. Die Erlaubnispflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Bank für die Erbrechtsberatung einen Volljuristen beschäftigt. Denn dieser wird regelmäßig im Interesse seiner Arbeitgeberin tätig. Damit besteht ein Interessenkonflikt zwischen unabhängiger Rechtsberatung und den wirtschaftlichen Interessen der Bank.

OLG Karlsruhe Urteil vom 9. November 2006, 4 U 174/05

Erbengemeinschaften sind nicht rechts- und parteifähig

Erbengemeinschaften sind weiterhin weder rechts- noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der GbR oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind auf eine Erbengemeinschaft nicht übertragbar. Denn diese ist nicht auf Dauer angelegt, sondern von vornherein auf Auseinandersetzung gerichtet. Außerdem verfügt die Erbengemeinschaft nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte.

BGH, Urteil vom 17.Oktober 2006 - VIII ZB 94/05

Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen im gemeinschaftlichen Testament

1. Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gem. § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll.

2. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine ausdrückliche Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede einzelne Verfügung gesondert ermittelt werden.

OLG Hamm, Beschluß vom 1. August 2006 – 15 W 447/05

BGB §§ 119 Abs. 1, 1954, Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.   

BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05

BGB §§ 2213, 2214 Insolvenz bei Testamentsvollstreckung

a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.

c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.

d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvoll-strecker verwalteten Nachlass zu beschränken.

e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.  

BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05

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Erbausschlagung - wirksame Anfechtung

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 123/08, Beschluss vom 05.09.2008:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und hat den Beteiligten zu 2 die ihnen im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 100.000,- Euro

Gründe:

Die Erblasserin war die Witwe des am 23. Dezember 1999 verstorbenen W. Einziger Abkömmling der Erblasserin ist der Beteiligte zu 1. Dieser lebt in Bayern.

Der vorverstorbene Ehemann setzte in dem handschriftlichen Testament vom 19. November 1999 seinen Sohn, den Beteiligten zu 1, zum Alleinerben ein.

Am 09. Mai 2007 wurde die Erblasserin tot aufgefunden.

Der Kriminalbeamte I. informierte nach seiner dem Amtsgericht gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärung den Antragsteller wie folgt:

"Soweit ich mich erinnere, habe ich mit dem Sohn gegenüber angedeutet, dass sich ein größerer Geldbetrag auf einem Girokonto der Mutter befindet.

Da er sich um den Nachlass kümmern wollte, wurde über das Ausmaß des Nachlasses nicht weiter gesprochen. Absprachegemäß wurde dem Bestatter der Wohnungsschlüssel gegen Quittung übergeben.

Wenige Tage später brachte der Bestatter in meiner Abwesenheit den Schlüssel mit der Bemerkung zurück, dass der Sohn sich nun doch nicht um die Nachlassregelung kümmern wolle. Außerdem sei dieser bereits in den Urlaub gefahren.

Tatsächlich konnte ich später den Sohn fernmündlich nicht mehr erreichen.

Ansonsten hätte ich die Situation mit ihm nochmals besprochen."

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007, eingegangen am 22. Mai 2007, übermittelte Notar H. aus T. die notarielle Erklärung des Beteiligten zu 1 mit dem Inhalt der Ausschlagung der Erbschaft nach seiner Mutter gleich aus welchem Rechtsgrunde.

Unter dem 22. Mai 2007 ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellte Rechtsanwalt Jung zum Nachlasspfleger. Er zeigte durch Schriftsatz vom 24. Mai 2007 gegenüber dem Antragsteller seine Bestellung an und führte aus, die Nachlasspflegschaft sei eingerichtet worden, da der Antragsteller gegenüber der Vermieterin der Erblasserin geäußert habe, er werde das Erbe ausschlagen und der Kriminalpolizei gegenüber erklärt habe, sich um die Nachlassregelung nicht kümmern zu wollen. Nach ersten Ermittlungen betrage der Nachlass jedoch mindestens 20.000,- Euro.

Der Antragsteller rief daraufhin den Nachasspfleger an und erklärte, er könne sich überhaupt nicht vorstellen, dass seine Mutter größere Vermögenswerte besessen habe, da sie ihm gegenüber ständig über Geldmangel geklagt habe; er sei deshalb davon ausgegangen, dass ein etwa vorhandener Nachlass noch nicht einmal ausreiche, um die Räumung und Renovierung der Wohnung seiner Mutter zu bezahlen.

Unter dem 11. Juni 2007 übermittelte Notar L. aus Tr. die u. A. wie folgt lautende Erklärung des Beteiligten zu 1 vom selben Tage, wonach er die Ausschlagung der Erbschaft anfechte:

"…Ich bin davon ausgegangen, dass ich als Sohn der Erblasserin als Erbe in Betracht komme.

Da meine Mutter bereits zu Lebzeiten mir gegenüber mehrmals geklagt hat, dass sie kein Vermögen besitzt, bin ich davon ausgegangen, dass im Nachlass keine besonderen Wertgegenstände vorhanden sein werden und der Nachlass wohl eher überschuldet sein wird.

Da es mir in letzter Zeit auch gesundheitlich nicht besonders gut ging und ich keinesfalls die Abwicklung des Nachlasses übernehmen hätte können und wollen, habe ich bereits am 15.05.2007 zu Urkunde des Notars H. in T. URNr. 0591/2007 die Ausschlagung der Erbschaft nach meiner Mutter, Frau W., erklärt.

Erst aufgrund eines Schreibens des vom Gericht bestellten Nachlasspflegers, Herrn Rechtsanwalt Thomas Jung, das mir am 25. Mai 2007 zugegangen ist, wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass nach seinen Ermittlungen die Erblasserin einen Nachlass von mindestens EUR 20.000,00 hinterlassen hat.

Auch hat Herr Jung erklärt, dass die Abwicklung des Nachlasses durch ihn als bestellten Nachlasspfleger erfolgen wird.

Die Ausschlagung der Erbschaft nach meiner verstorbenen Mutter fechte ich hiermit an, da ich über die Erfordernisse zur Abwicklung des Nachlasses und die Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere bezüglich der Annahme, dass keine Vermögensgegenstände vorhanden sind bzw. sein werden, offensichtlich im Irrtum war."

Die vorläufige Nachlasswertaufstellung des Nachlasspflegers vom 13. Juni 2007 endet mit einem Nettonachlass von 128.691,92 Euro.

Unter dem 08. August 2007 hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist, beantragt.

Das Amtsgericht hat am 02. Januar 2007 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Ausschlagung nicht wirksam angefochten habe. Nach Angaben des Kriminalbeamten I. sei dem Beteiligten zu 1 noch vor der Ausschlagung mitgeteilt worden, dass sich jedenfalls größere Guthaben auf dem Girokonto befinden. Ob insoweit bereits der Betrag von 20.000,- Euro genannt worden sei, sei Herrn I. nicht mehr erinnerlich gewesen, erscheine jedoch im Hinblick auf die zeitnahe Mitteilung als nahe liegend. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller schon vor seiner Ausschlagung bekannt gewesen sei, dass sich mehr als nur unerhebliche Summen auf Nachlasskonten befinden. Schon allein aufgrund der Information über größere Geldguthaben, habe der Antragsteller davon ausgehen dürfen, dass Vermögen in einer Größenordnung von mindestens 20.000,-Euro vorhanden sei.

Hiergegen hat der Antragsteller sich beschwert und hat vorgetragen, er habe keinesfalls auf einen Betrag in einer Größenordnung von 20.000,- Euro geschlossen, sondern allenfalls auf einen solchen in Höhe von 5.000,- Euro.

Gegenüber ihm habe die Erblasserin immer über ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse geklagt. Sein Informationsstand habe sich zwischen dem 15. Mai 2007 und dem 11. Juni 2007 verändert. Im Zeitpunkt der Ausschlagung habe er nach der telefonischen Mitteilung des Polizeibeamten davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses wohl eine Überschuldung vorliege, zum Zeitpunkt der Anfechtung aber, dass ein deutlich positiver Nachlass vorlag.

Das Landgericht hat, nachdem das Amtsgericht nicht abgeholfen hatte, am 15. April 2008 die Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG, 550 ZPO.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, entscheidend sei, dass der Beteiligte zu 1 bereits nach dem Telefonat mit dem Polizeibeamten I. und dessen Hinweis auf einen größeren Geldbetrag davon habe ausgehen müssen, dass eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorliegt. Auch wenn konkrete Geldsummen eventuell noch nicht genannt worden seien, sei aufgrund der Erklärungen des Polizeibeamten I. sowie der vorgefundenen Kontoauszüge wahrscheinlich, dass bereits über eine Größenordnung gesprochen worden ist. Unter einer erheblichen Geldsumme oder Nachlasssumme sei keineswegs ein Betrag von nur 5.000,-- Euro zu verstehen, sondern jedenfalls ein Betrag deutlich jenseits der 10.000,- Euro-Marke. Bezogen auf eine solche Mindestsumme habe der Beteiligte zu 1 nicht substantiiert vorgetragen, dass ein überschuldeter Nachlass vorgelegen habe. Die Erklärung des Beteiligten zu 1, er sei davon ausgegangen, dass der Nachlass wohl eher überschuldet sei, lasse vielmehr darauf schließen, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund der Angaben des Polizeibeamten I. auch mit einem positiven Nachlass gerechnet hat, jedoch nicht mit einem derart beträchtlichen.

Insoweit sei dann jedoch kein beachtlicher Eigenschaftsirrtum anzunehmen. Zudem wäre ein eventueller Irrtum nicht ursächlich für die Ausschlagung des Beteiligten zu 1 gewesen. Der Wortlaut der Anfechtungserklärung spreche vielmehr dafür, dass der Beteiligte zu 1 sich in keiner Weise um die Abwicklung des Nachlasses - sprich die Räumung der Wohnung nebst Renovierung etc. – habe kümmern wollen. Diese Aufgaben gehörten jedoch nicht zu dem Aufgabenbereich des Nachlasspflegers, worauf bereits der Amtsrichter hingewiesen habe.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Begründung des Landgerichts ist – was der Beschwerdeführer zu Recht rügt – zum Teil fehlerhaft.

So geht die Kammer z. B. ohne ausreichende konkrete Anhaltspunkte davon aus, es sei aufgrund der Erklärungen des Polizeibeamten I. sowie der vorgefundenen Kontoauszüge wahrscheinlich, dass bereits über eine Größenordnung gesprochen worden ist, wobei unter einem größeren Geldbetrag jedenfalls ein Betrag deutlich jenseits der 10.000 – Euro-Marke zu verstehen sei.

Diese nicht objektivierte Bewertung hat sich jedoch auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

b) Die nach §§ 1954, 1955, 1945 BGB form- und fristgerecht erklärte Anfechtung der Ausschlagungserklärung greift nicht durch, da ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht zu erkennen ist.

aa) Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handelt es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankommt (BayObLG FamRZ 2003, 121; KG Rpfleger 1996, 456). Den Nachlassbeteiligten ist regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, dürften daher zur Auslegung nicht herangezogen werden (BayObLG a.a.O.). Der Antragsteller macht einen Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses geltend, von der er bei der Ausschlagung ausgegangen sei. Die Überschuldung des Nachlasses kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach dieser Vorschrift berechtigen kann (BayObLG a.a.O.). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht (BayObLG a.a.O.). Hält demnach der Ausschlagende die nicht überschuldete Erbschaft für überschuldet, besteht, sofern der Irrtum kausal war, ein Anfechtungsgrund (Staudinger-Otte, a.a.O. Rdz. 15). Der Irrtum muss nach § 119 BGB subjektiv und, anders als nach § 2078 BGB, auch objektiv erheblich gewesen sein.

Ergibt die Auslegung der Ausschlagungserklärung, dass dem Erben die etwaige Höhe seines erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig war, kann er nicht wegen irrtümlich angenommener Überschuldung anfechten (Senat ZEV 2005, 255; Staudinger-Otte a.a.O. Rdz. 17).

Ein Irrtum über die Größe des Nachlasses berechtigt dagegen grundsätzlich nicht zur Anfechtung (BayObLG NJW-RR 1995, 904= FamRZ 1996, 59; Erman/Schlüter Rn 5; Soergel/Stein Rn 5; MünchKomm/Leipold Rn 11 (Staudinger-Otte BGB 2008 § 1954 Rdz. 14). Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstandes herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde (Staudinger-Otte, a.a.O.; BayObLG NJW-RR 1995, 904 (Ackerland/ Bauland).

bb) Dies vorausgeschickt hat das Landgericht die Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagung zu Recht mangels Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) nicht als durchgreifend angesehen.

Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Abgabe seiner notariellen Erklärung der Erbschaftsausschlagung vom 15. Mai 2007 die Information des Kriminalbeamten I. in Gestalt einer Andeutung, dass sich "ein größerer Geldbetrag auf dem Girokonto der Mutter" befinde. Abgesehen von der Frage, ob und unter welchen Umständen unter den Begriff des "größeren Geldbetrages" eine Summe von 5.000, 10.000, 20.000,- Euro oder ein anderer Betrag zu verstehen ist, hatte der Antragsteller jedenfalls aufgrund dieser Information Anlass, sich zu informieren, um welche Größenordnung es sich denn tatsächlich handelte, um sodann zu entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollte.

Dass er dies nicht getan hat, lässt in Verbindung mit seiner zur Begründung der Anfechtung gegebenen Erklärung, da seine Mutter bereits zu Lebzeiten ihm gegenüber mehrmals geklagt habe, sie besitze kein Vermögen, sei er davon ausgegangen, dass im Nachlass "keine besonderen Wertgegenstände vorhanden" sein würden und der Nachlass "wohl eher überschuldet " sein werde; da es ihm in letzter Zeit auch gesundheitlich nicht besonders gut gegangen sei, hätte er "keinesfalls die Abwicklung des Nachlasses übernehmen … können und wollen", nur den Schluss zu, dass der Antragsteller seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob der Antritt der Erbschaft sich wohl "lohne". Er hat die Erbschaft für nicht besonders werthaltig ("keine besonderen Wertgegenstände") und womöglich ("wohl eher") überschuldet und damit für wirtschaftlich uninteressant, möglicherweise wertlos, jedenfalls aber lästig bzw. beschwerlich gehalten. Nicht indes folgt hieraus, dass der Antragsteller aufgrund der Bewertung ihm bekannter bzw. zugänglicher Fakten zu dem Entschluss gelangt ist, die Erbschaft sei überschuldet und es sei deshalb tunlich, dieselbe auszuschlagen. Seine Einschätzung, der Nachlass sei ("wohl eher") überschuldet, schließt vielmehr die Variante eines nicht überschuldeten jedoch nicht besonders lukrativen Nachlasses gerade ein.

Hiernach kann - weitere Aufklärungsansätze mit Blick auf § 12 FGG sind insoweit nicht erkennbar - nicht als festgestellt gelten, dass der Antragsteller sich bei seiner mit Hilfe des Notars abgegebenen Erklärung der Ausschlagung des Nachlasses von der –irrtümlichen - Annahme einer Überschuldung hat leiten lassen. Die Feststellungslast trifft den Antragsteller, weil er mit der Anfechtung der Ausschlagung die günstige Folge einer Erbenstellung erstrebt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Erbfall in Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens

BGH, Az: IX ZB 168/09, Beschluss vom 10.03.2011

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2011 beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 13. Januar 2009 aufgehoben.

Der Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das am 24. Mai 2002 auf seinen eigenen Antrag eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung am 19. August 2004 aufgehoben. Am 6. April 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Nach ihrem Testament wurde der Schuldner nicht Erbe; ihm wurde aber als Vermächtnis ein Teil eines Grundstücks zugewendet. Hiervon erfuhr der Treuhänder erst im Januar 2008 durch das Schreiben eines Bruders des Schuldners. Auf die Aufforderung des Treuhänders hin erklärte der Schuldner, er habe weder den Pflichtteil noch das Vermächtnis geltend gemacht; von dem Vermächtnis habe er erst durch den Treuhänder erfahren.

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2008, hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung der Versagung der Restschuldbefreiung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.

1.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner habe gegen die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, weil er dem Treuhänder den Anfall des Vermächtnisses nach dem Tod seiner Mutter verheimlicht habe. Er habe selbst eingeräumt, bereits im Jahr 2005 vom Nachlassgericht darüber informiert worden zu sein, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter ein Pflichtteilsanspruch gegen den testamentarisch eingesetzten Erben zustehe. Er habe es jedoch unterlassen, den Treuhänder über den jedenfalls bestehenden Pflichtteilsanspruch zu informieren. Auch nachdem er Kenntnis vom Vermächtnis erlangt habe, habe er es unterlassen, sich zur Geltendmachung dieses Anspruchs zu erklären. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor, weil der Schuldner seine Gläubiger in der Weise benachteiligt habe, dass er den werthaltigen Vermächtnisanspruch nicht ausübe.

2.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO weder in Verbindung mit § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO noch mit § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor.

a)

Der Schuldner hat die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erworbenen Vermögen gehören neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Vermächtnis. Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können jedoch ausgeschlagen werden, und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann abgesehen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte, stellt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft und über die Geltendmachung des Pflichtteils ist höchstpersönlicher Natur. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergäbe, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, WM 2009, 1517 Rn. 13 bis 15). Die Untätigkeit des Schuldners hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs, die einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gleich zu behandeln ist, weil sie noch vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zur Verjährung des Anspruchs führte, rechtfertigt deren Versagung deshalb nicht.

Bezüglich des Vermächtnisses kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Zwar ist der Anspruch des Schuldners aus dem Vermächtnis nicht verjährt, weil noch die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. nach Maßgabe der Überleitungsbestimmung in Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB gilt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Schuldner das Vermächtnis aber bisher nicht angenommen. Erst mit der Annahme des Vermächtnisses entsteht die Obliegenheit des Schuldners aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die Hälfte des Werts des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen. Die dadurch für den Schuldner bestehende Möglichkeit, den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er das Vermächtnis erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode annimmt, muss in Kauf genommen werden. Macht der Schuldner den Pflichtteil erst nach diesem Zeitpunkt geltend, tritt diese Folge ebenfalls ein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10). Die bis zum 31. Dezember 2009 geltenden unterschiedlichen Verjährungsfristen (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 2 a.F.: 30 Jahre für den Anspruch aus dem Vermächtnis, § 2332 a.F.: drei Jahre für den Pflichtteilsanspruch) rechtfertigen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdegegnerin keine unterschiedliche Behandlung.

b)

Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen rechtfertigen auch nicht die Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Diese Bestimmung verbietet dem Schuldner unter anderem, während der Laufzeit der Abtretungserklärung von Nummer 2 erfasstes, also von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen. Der Senat hat - ebenfalls nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschieden, dass der Begriff des Verheimlichens über denjenigen des schlichten Verschweigens hinausgeht. Er bezeichnet ein Verhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden. Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11). Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Vermächtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Im Übrigen könnte die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO auch deshalb nicht auf die unterlassene Mitteilung eines Erbfalls in diesem Zeitraum gestützt werden, weil die Befriedigung der Gläubiger nicht beeinträchtigt ist, solange der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Ausübung der ihm persönlich zustehenden Rechte den Vermögenserwerb rückgängig zu machen (§ 2180 Abs. 3, § 1953 Abs. 1 BGB) oder ihn - im Falle eines Pflichtteilsanspruchs - nicht geltend zu machen.

3.

Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbeschwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5 ZPO. Da der von der Beteiligten zu 1 geltend gemachte Grund eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht rechtfertigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.

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Änderungsmöglichkeit Erbvertrag durch überlebenden Ehegatten

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: I-3 Wx 256/06, Beschluss vom 29.01.2007

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2006 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und über die Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.Gründe:I.Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin.Sie hatte am 22. März 1980 mit ihrem früher verstorbenen Ehemann einen Erbvertrag errichtet, in dem der Überlebende die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte (Ziff. III).Diese Anordnung war nach Ziff. VII. des Erbvertrages wechselseitig als vertragsmäßig bindend vereinbart.Allerdings sollte der Überlebende nach Ziff. VII Absatz 2 befugt sein, diese Anordnung noch zu ändern, insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten ..., soweit hierdurch einerseits nicht dritte Personen ... einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhielten und andererseits die in der Urkunde ebenfalls vorgesehene Zuwendung an die ersteheliche Tochter des Ehemannes - sie sollte 17 % des reinen Nachlasswertes als Barvermächtnis erhalten und zwar zu gleichmäßigen Lasten der Erben - nicht geschmälert würde (sofern die Ehefrau als Überlebende verfügte).Unter dem 6. Juni 2006 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament. Darin heißt es u.a., die Beteiligte zu 2 habe jetzt schon die Finanzierung in der Hand. Wenn die Erblasserin das Zeitliche gesegnet habe, solle die Beteiligte zu 2 das Haus und das Grundstück bekommen, und wenn die Beteiligte zu 1 wolle, bekomme sie den Pflichtteil ausgezahlt.Die Beteiligte zu 1 hat einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und die Beteiligte zu 2 als Erben zu je 1/2 beantragt.Sie hält das Testament vom 6. Juni 2006 für unwirksam. Sie bezweifelt, dass die Erblasserin es eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Außerdem sei die Erblasserin nicht testierfähig gewesen.Schließlich sei das Testament nicht durch den Änderungsvorbehalt im Erbvertrag gedeckt und daher unwirksam.Die Beteiligte zu 2 hat unter Berufung auf das Testament vom 6. Juni 2006 einen Erbschein für sich als Alleinerbin beantragt.Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2006 angekündigt, dass es beabsichtige, den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen und dem Antrag der Beteiligten zu 1 zu entsprechen.Ungeachtet der Fragen der Formwirksamkeit und der Testierfähigkeit sei die Erblasserin aufgrund des Erbvertrages gehindert gewesen, später abweichend zu testieren.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diesen Vorbescheid aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.Das Testament der Erblasserin sei nicht deshalb unwirksam, weil es über den vertragsmäßig vereinbarten Änderungsvorbehalt hinaus gehe. Die Änderungsbefugnis schließe die Enterbung einer der beiden Töchter nicht aus. Daher komme es auf die Formwirksamkeit und die Testierfähigkeit an.Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.Sie meint, die Auslegung des Testamentes durch das Beschwerdegericht verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln. Der Wortsinn der Formulierung "anderweitige Festlegung der Erbquoten" werde verkannt, wenn angenommen werde, davon sei auch eine Enterbung gedeckt.Sie bittet darum, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts zu ändern und die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.Die Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.II.Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 27 FGG. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG beruht und weitere Ermittlungen erforderlich sind.Das Beschwerdegericht nimmt aufgrund seiner Auslegung des Erbvertrages an, das Testament der Erblasserin sei nicht nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn es halte sich im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts.Diese Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die auf tatsächlichem Gebiet liegende (Testaments-)Auslegung kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf geprüft werden, ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungsgrundsätze oder Denkgesetze beachtet hat oder eine in Betracht kommende andere Auslegung überhaupt nicht erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat. Dagegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das durch das Tatsachengericht gefundene Auslegungsergebnis nicht das einzig mögliche oder nächstliegende ist (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 1 W 6108 + 6109/97 zitiert nach juris = ZEV 1999, 313).Diese Grundsätze gelten vor allem für die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen, bei der neben § 133 BGB die besonderen hierfür im BGB enthaltenen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist (Keidel/Kahl, FGG, § 27, 48 m.N.).Sofern das Beschwerdegericht diese Auslegungsgrundsätze nicht beachtet hat, kann das Gericht der weiteren Beschwerde eine eigene Auslegung vornehmen und in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (Keidel/Kahl, FGG, § 27 Anm. 48, 59 m.N.). Etwa erforderliche weitere Ermittlungen kann es hingegen nicht selbst vornehmen. Dafür ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.Mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen - und nach den vorstehenden Grundsätzen auch nicht zu beanstanden - ist die Auslegung des Testamentes vom 6. Juni 2006 dahin, dass die Beteiligte zu 2, der das Haus und das Grundstück zugewandt worden ist, zur Alleinerbin berufen und die Beteiligte zu 1, die den Pflichtteil erhalten soll, enterbt worden ist. Die Zuwendung eines Gegenstandes kann, abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Das gilt vor allem bei der Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück des Erblassers (vgl. die Nachweise bei Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2087, Rdnr. 4). Hier kommt noch hinzu, dass ja nicht nur der Beteiligten zu 2 das Hausgrundstück zugewandt worden ist, sondern die Erblasserin außerdem bestimmt hat, dass die Beteiligte zu 1 nur den Pflichtteil erhalten sollte, was nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht.Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass es sich bei der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 in Ziff. III des Erbvertrages um eine vertragsmäßige Verfügung handelt. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bejahung der Zulässigkeit des erbvertraglichen Änderungsvorbehaltes in Ziff. VII.Die weitere Beschwerde rügt aber zu Recht die Auslegung des Änderungsvorbehaltes unter Ziff. VII Abs. 2, mit dem die Eltern der Beteiligten als Parteien des Erbvertrages den Umfang der Bindung an ihre vertragsmäßigen Verfügungen festgelegt haben.Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2289, 1). Maßgebend ist der Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überbl. 8 vor § 2274 BGB; BGH FamRZ 1983, 380 + NJW 1984, 721). Ggf. ist § 157 BGB zur Auslegung heranzuziehen (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG 1994, 313).Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut der Erklärung, wobei im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute wenden, die fachsprachliche Bedeutung maßgebend ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133, 14).Das Beschwerdegericht geht mit Recht davon aus, dass der Änderungsvorbehalt in Ziff. VII Abs. 2 nach seinem ersten Halbsatz ("Der Überlebende von uns ist jedoch befugt, ... zu ändern") nicht eingeschränkt ist und - grundsätzlich - eine Enterbung einer der beiden zuvor eingesetzten Schlusserben nicht ausschließt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Änderungsvorbehalt in seinem zweiten Halbsatz durch eine Aufzählung verschiedener Beispiele konkretisiert wird.Das Beschwerdegericht zieht hieraus den Schluss, die dort genannten Beispielsfälle schränkten keineswegs die zuvor vereinbarte grundsätzliche Änderungsbefugnis ... ein; es könne im Gegenteil angenommen werden, die beispielhaft genannte anderweitige Festlegung der Erbquoten schließe auch die Änderungsbefugnis ein, die Erbquote der einen Tochter auf 0 und die der anderen auf 100 Prozent festzulegen. Eine nähere Begründung für diese Auslegung gibt das Beschwerdegericht nicht.Das ist fehlerhaft.Schon der Umstand, dass keiner der in Ziff. VII Abs. 2 genannten übrigen Beispielsfälle die Möglichkeit der Enterbung einschließt, spricht für die Annahme, dass der Änderungsvorbehalt die Möglichkeit einer Enterbung nicht umfassen sollte.Darüber hinaus legt insbesondere die verwendete Formulierung anderweitige Festlegung der Erbquoten die Annahme nahe, dass der Änderungsvorbehalt nach dem Willen der Parteien des Erbvertrages eine Enterbung einer Tochter gerade nicht zulassen sollte.Der Begriff der Quote bezeichnet nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch den Anteil, der bei der Verteilung eines Ganzen auf den einzelnen entfällt. Die Erbquote legt danach den Anteil der Erben am Nachlass fest. Wer bei der Verteilung eines Ganzen nichts erhält, erhält nach allgemeinem Verständnis auch keine Quote.Diesem allgemeinen Sprachverständnis entspricht der Sprachgebrauch in der juristischen Fachsprache. Das Gesetz definiert in § 1922 Abs. 2 BGB den Begriff des Erbteiles, der mit dem der Erbquote identisch ist, als den Anteil eines Miterben (an der Erbschaft). Derjenige, der nichts erbt, erhält aber keinen Anteil am Nachlass und ist daher kein Miterbe mehr.Zu Recht hat daher das Nachlassgericht angenommen, der Wortlaut der Regelung in Ziff. VII des Erbvertrages spreche (eindeutig) dafür, dass keine völlige Enterbung zugelassen werden sollte.Die Systematik des Erbvertrages bestätigt diese Auslegung.Der Erbvertrag enthält in Ziff. III. zum einen die Anordnung, dass beide Töchter zu Erben eingesetzt werden, und zum anderen, dass ihre Erbteile gleich sein sollten. Die hierauf bezogenen Änderungsbefugnis in Ziff. VII nennt in den Beispielsfällen für eine zulässige Veränderung nur die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung der Erbquote (also des Erbteils), hingegen nicht die Einsetzung als Erbin als solche.Auch Ziff. IV. des Erbvertrages spricht dafür, dass die Eltern der Beteiligten eine Enterbung einer der Töchter durch den Überlebenden nicht zulassen wollten. In Ziff. IV. wird die Verpflichtung zur Erfüllung des Barvermächtnisses zugunsten der Tochter aus erster Ehe des Ehemannes den Erben des Überlebenden gleichmäßig auferlegt. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Befugnis in Ziff. VII. zu sehen, die Erbquoten zu ändern. Die Regelung in Ziff. IV bewirkt, dass eine solche Änderung der Quote zu einer entsprechenden Änderung hinsichtlich der Belastung mit dem Barvermächtnis führt. Diese Anpassungsautomatik ist jedoch für den Fall einer Enterbung ganz offenbar nicht vorgesehen. Denn die Vertragsschließenden verwenden in Ziff. IV den Begriff "die Erben" in der Mehrzahl. Das spricht - wenn nicht eine Regelungslücke vorliegt - dafür, dass sie davon ausgingen, der Überlebende werde - trotz seiner Änderungsbefugnis - weiterhin mehrere Erben haben. Dann aber sollte die Erbeinsetzung beider Töchter nicht in Frage stehen.Etwas anderes ergibt sich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eltern der Beteiligten bei Abschluss des Erbvertrages den Änderungsvorbehalt in Ziff. VII. übereinstimmend so verstanden haben, dass der Überlebende berechtigt sein sollte, nicht nur die Erbquoten zu verändern, sondern eine der Töchter zu enterben (vgl. BGH NJW 1984, 721, wonach der wirkliche Wille der Erklärenden, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, anderweitiger Interpretation vorgeht; vgl. auch Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick vor § 2274, Rdnr. 8).Einen derartigen Umstand hat die Beteiligte zu 2 geltend gemacht, indem sie behauptet hat, der seinerzeit amtierende Notar habe diese Formulierung standardmäßig und auch hier so verwendet mit dem Inhalt, dass die vertragsschließenden Parteien des Erbvertrages eine umfassende Änderungsbefugnis haben sollten.Zwar kommt es bei der Auslegung eines Erbvertrages auf den Willen und die Vorstellungen des Notars grundsätzlich nicht an. Dessen Verständnis kann aber von indizieller Bedeutung sein. Auch sind die von ihm erteilten Belehrungen zu berücksichtigen. (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick 8 vor § 2274 m.N.).Wenn also der Urkundsnotar die Behauptung der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass er mit der verwendeten Klausel regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit der Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und wenn auch die Vertragsschließenden - ggf. aufgrund entsprechender Belehrung durch den Notar (vgl. Ziff. VII Abs. 3) - die Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne verstanden und gewollt haben, wird sich das Testament der Erblasserin noch im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts halten und nicht nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.Dem ist durch Vernehmung des Notars nachzugehen, was dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht jedoch verwehrt ist, weshalb die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen war.Die Entscheidung über die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten ist dem Beschwerdegericht vorzubehalten.Geschäftswert für das Verfahren über die weitere Beschwerde: 71.500 EUR(Differenz zwischen dem hälftigen Erbteil abzgl. anteiliges Barvermächtnis und dem Pflichtteil bei einem Nachlasswert von ca. 320.000 EUR:1/2 Erbanteil = |160.000anteiliges Barvermächtnis =| - 8.500|151.500Pflichtteil| - 80.000Differenz =| 71.500)

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Unwirksamkeit und Beweislast bei Auslegung zum Erbverzicht

Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 266/06, Urteil vom 17.10.2007

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2007 für Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2006 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Pflichtteilsquote.Der Kläger war 1981 durch Testament zum Alleinerben seines Vaters, des am 29. Dezember 2002 verstorbenen Erblassers, eingesetzt worden. 1987 schloss dieser mit seinem zweiten Sohn, dem Bruder des Klägers, einen notariellen "Erbschafts- und Pflichtteilsverzichtsvertrag". Mit notariellem Erbvertrag vom 11. September 2000 setzte der Erblasser den Beklagten, seinen Cousin, zum Alleinerben ein.Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihm nach seinem Vater ein Pflichtteilsanspruch von 50% zustehe. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, der Kläger sei nur zu 25% pflichtteilsberechtigt, da dessen Bruder aufgrund der Unwirksamkeit seines Verzichts bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sei (§§ 2310, 2350 BGB).Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das stattgebende Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gebührt dem Kläger nur eine Pflichtteilsquote von 25%, da sein Bruder bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 1 BGB mitzuzählen sei. Dessen Erbverzicht sei bereits wegen der Vermutung des § 2350 BGB unwirksam; dem Tatsachenvortrag des Beklagten zur Unterstützung dieser Vermutung habe daher nicht nachgegangen werden müssen. Der Tatsachenvortrag des Klägers gegen einen Erbverzicht unter der Bedingung seiner Erbeinsetzung sei unbeachtlich, weil es insofern auf den Willen beider Vertragsparteien ankomme, ein entsprechender Wille des Erblassers jedoch nicht festgestellt werden könne. Eine teleologische Reduktion des § 2350 BGB sei nicht geboten. Dessen Schutzzweck ziele darauf, eine ungewollte Begünstigung nachfolgender Erbordnungen oder Dritter durch deren verzichtsbedingtes Nachrücken in die Erbenstellung zu verhindern. Auf den Pflichtteilsverzicht finde § 2350 BGB aber keine Anwendung, da er ausschließlich die erbrechtliche Stellung der Beteiligten betreffe; er diene deshalb nicht der Erhaltung oder Erhöhung von Pflichtteilsansprüchen. Bei einer Pflichtteilsquote von 25% verbleibe es auch, wenn man mit dem Landgericht von einer Unwirksamkeit des Erb-, nicht aber des Pflichtteilsverzichts des Bruders ausgehe. Dass dem Beklagten wirtschaftlich 75% des Nachlasses verblieben, sei nicht Rechtsfolge des Erb-, sondern des Pflichtteilsverzichts.II. Ob diesen Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 2350 BGB beizutreten ist, kann offen bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich. Die von ihm gesehene Zulassungsfrage nach der Reichweite des Schutzzwecks dieser Norm stellt sich nicht. Gleichwohl ist der Senat an die Revisionszulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft auch aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zu einer Abtretung des Pflichtteilsanspruchs seines Bruders nicht berücksichtigt hat bzw. daran anknüpfenden Hinweispflichten (§ 139 ZPO) nicht nachgekommen ist.1. a) Der Kläger hat erst- und zweitinstanzlich unter Vorlage einer Kopie eines Abtretungsvertrages vom 28. Juli 2004 vorgetragen, dass sein Bruder den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch an ihn abgetreten habe. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er eingewendet hat, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung nicht sämtliche zwischen dem Kläger und seinem Bruder getroffenen Absprachen wiedergebe und die Abtretung tatsächlich entgeltlich erfolgt sei, berührt dies die Wirksamkeit nicht. Damit ist die Abtretung als unstreitig zugrunde zu legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht in seinem auf den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ergangenen Beschluss an, dass der Klageantrag ("Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% ... zusteht.") den abgetretenen Pflichtteilsanspruch nicht umfasst. Trotz Abtretung handelt es sich weiterhin um einen Pflichtteilsanspruch des Zedenten. Er steht als geldwerter Zahlungsanspruch mit der Abtretung zwar nunmehr dem Zessionar zu, gleichwohl hat er sich durch die Abtretung nicht in der Person des Klägers in dessen eigenen, originären Pflichtteilsanspruch verwandelt, auf den sich der Klageantrag nach seiner insoweit unmissverständlichen Formulierung allein bezieht.c) Unzutreffend legt das Berufungsgericht im Weiteren allerdings zugrunde, der Kläger habe "deutlich gemacht, dass es aus seiner Sicht auf die Abtretung gerade nicht ankam". Dass der Kläger fälschlich davon ausging, mit dem gestellten Antrag auch den Pflichtteilsanspruch des Bruders erfasst zu haben, kommt sowohl in seinen gerichtlichen als auch außergerichtlichen Schriftsätzen klar zum Ausdruck. Diesen lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass es dem Kläger zu keinem Zeitpunkt auf die bloße Feststellung einer originären Beteiligungsquote am Nachlass, sondern stets auf das daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtergebnis ankam, 50% vom Nachlass zugesprochen zu bekommen, sei es über eine eigene oder eine abgeleitete Pflichtteilsberechtigung, auf die der Kläger hilfsweise seinen Anspruch gestützt hat.d) Diese offenkundige und - je nach den noch zu treffenden Feststellungen - möglicherweise auch entscheidungserhebliche Diskrepanz zwischen Klageantrag und tatsächlichem Klageziel hätte für das Berufungsgericht Anlass zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sein müssen (vgl. BGHZ 79, 76, 79; BGH, Urteile vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - NJW 1980, 2524 unter III; vom 6. Juni 1977 - III ZR 53/75 - WM 1977, 1201 unter 5 b). Das gilt auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Anwalt wie hier die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt (BGHZ 163, 351, 361 f.). Bereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des Berufungsurteils.2. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf zunächst weiterer Tatsachenfeststellungen zu den - umstrittenen - beiderseitigen Vorstellungen der Vertragsparteien über Umfang und Wirkung des Erbverzichts insgesamt bzw. eines isolierten Pflichtteilsverzichts. Für das weitere Verfahren weist der Senat dazu auf Folgendes hin:a) Bei einem unbeschränkten Verzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB teilt der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Erbverzichts (vgl. Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2350 Rdn. 16; offenbar auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2350 Rdn. 2; Tschichoflos in Frieser, KK-Erbrecht § 2350 Rdn. 12; Kretzschmar, Das Erbrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs 2. Aufl. [1913] S. 395 Fn. 22; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2350 Rdn. 5). Die Unwirksamkeit des Erbverzichts hat das Berufungsgericht allerdings vorschnell mit § 2350 BGB begründet. Dieser enthält zwei Auslegungsregeln. § 2350 BGB kann danach erst zur Anwendung kommen, wenn erfolglos versucht wurde, den Willen der beiden Parteien des Verzichtsvertrags zu ermitteln (Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 10, 25; Kuchinke in FS Kralik S. 452; MünchKomm-BGB/Strobel, 4. Aufl. § 2350 Rdn. 10). Dabei liegt die Beweislast beim Kläger, da dieser entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will (vgl. RG LZ 1926, 1006; Erman/Schlüter, BGB 11. Aufl. § 2350 Rdn. 6; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn. 360).Vom Kläger hierzu angebotene Beweise hat das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung nicht erhoben. Seine Annahme, der Kläger habe lediglich behauptet, dass (nur) der Bruder von einem unbedingten Verzicht ausgegangen sei, reißt in unzulässiger Weise eine einzelne Aussage des Klägers aus ihrem Zusammenhang. Sein Gesamtvortrag im Wechselspiel mit dem Vortrag des Beklagten lässt keinen Zweifel daran, dass er zum übereinstimmenden Willen beider Verzichtsvertragsparteien Beweis antreten wollte. Das Berufungsgericht wird deshalb den dazu angebotenen Beweisen nachzugehen haben.b) Sollte eine Überzeugungsbildung danach nicht möglich sein, stünde auch nach der vom Berufungsgericht nachvollziehbar erwogenen Anwendung des § 2350 BGB noch nicht fest, dass dem Bruder ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielmehr stellte sich dann im Rahmen des § 139 BGB, der auf den Verzicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden Anwendung findet (Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2346 Rdn. 2), die Frage, ob die Parteien des Verzichtsvertrags bei Unwirksamkeit eines Gesamtverzichts nicht zumindest einen isolierten Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) gewollt hätten (vgl. BGHZ 146, 37, 47; 107, 351, 355 f.; 105, 213, 220 f.). Darüber eröffnete sich die Möglichkeit, einen unwirksamen Erbverzicht i.S. des § 2346 Abs. 1 als einen Pflichtteilsverzicht i.S. des § 2346 Abs. 2 BGB aufrecht zu erhalten. Dies hängt davon ab, welche Entscheidung die Parteien des Verzichtsvertrages bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten (BGH, Urteil vom 30. Januar 1997 - IX ZR 133/96 - WM 1997, 625 unter B III 2 c m.w.N.). Beide Parteien haben hierzu bereits Beweis angetreten. Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass ein isolierter Pflichtteilsverzicht auch ohne den unwirksamen Erbverzicht vorgenommen worden wäre, liegt dabei beim Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVa ZR 266/83 - NJW-RR 1986, 346 unter IV 3). In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch - ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - mit der Wirkung einer für den Pflichtteilsverzicht evtl. gezahlten Abfindung zu befassen haben (vgl. Kuchinke, aaO S. 453; jurisPK-BGB/Hau, 3. Aufl. § 2350 Rdn. 3; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2350 Rdn. 7; Soergel/Damrau, aaO Rdn. 7; Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 25).c) Eine solche Beweisaufnahme wäre auch außerhalb des vom Berufungsgericht gezogenen Anwendungsbereichs des § 2350 BGB notwendig, um die Vereinbarung eines dann in Betracht kommenden gewöhnlichen bedingten Erbverzichts nachzuvollziehen (vgl. Staudinger/Schotten, aaO Rdn. 5). Erst wenn auch insoweit keine Überzeugungsbildung möglich sein sollte, kann die Rechtsfrage nach einer teleologischen Reduktion des § 2350 BGB, die das Berufungsgericht zur Revisionszulassung veranlasst hat, entscheidungserheblich werden.

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Regeln zur Auslegung von Ersatzerben

BayOblG, Az: 1Z BR 95/03, Beschluss vom 09.01.2004

Entscheidungsgründe:

I.Die Erblasserin ist im Jahr 2002 im Alter von 86 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist im Jahr 2001 vorverstorben. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, eine Tochter (Beteiligte zu 1) sowie die bereits vorverstorbenen Söhne A und B. Der 2000 verstorbene Sohn A hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die drei Kinder des 1998 vorverstorbenen Sohnes B. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 1.3.1994 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu alleinigen Erben ihres gesamten Vermögens ein. Im Übrigen enthält dieses Testament folgende Verfügung der Ehegatten: "Erbe des Letztverstorbenen sollen die Söhne A und B, sowie die Tochter sein." In diesem Satz strich der Ehemann der Erblasserin die Worte "und B", schrieb auf die Testamentsurkunde eigenhändig den Zusatz "Sohn B 1998 verstorben" und unterschrieb diesen Zusatz. Am 27.6.2001 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament, in dem sie verfügte: "Meine Tochter soll Alleinerbin sein. Ich erkläre, dass ausschließlich die Fertigung dieses Testaments Gültigkeit haben soll."Die Beteiligten zu 2 und 4 beantragten die Erteilung eines Erbscheins, demzufolge die Erblasserin von der Beteiligten zu 1 zu 1/2 und von den Beteiligten zu 2, 3 und 4 je zu 1/6 beerbt worden ist. Zur Begründung trugen sie vor, die Beteiligten zu 2 bis 4 seien als Kinder des im Testament vom 1.3.1994 bedachten 1998 vorverstorbenen Sohnes B zu gleichen Teilen an dessen Stelle getreten. Die Erblasserin sei nach dem Tod ihres Ehemanns an die Verfügung im Testament vom 1.3.1994 gebunden gewesen, so dass die mit Testament vom 27.6.2001 erfolgte Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin unwirksam sei. Dem stehe nicht entgegen, dass der Ehemann der Beteiligten zu 1 den Sohn B in dem Testament vom 1.3.1994 gestrichen und dessen Todestag vermerkt habe; diese Streichung und der Vermerk im Testament hätten lediglich klarstellen sollen, dass der Sohn B nicht mehr Erben könne, und sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Kinder des Sohnes B von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollten. Im Übrigen hätte der Ehemann der Beteiligten zu 1 die Erbeinsetzung des Sohnes B als wechselbezügliche Verfügung nur nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften widerrufen können mit der Folge, dass die auf dem Testament vorgenommene Verfügung jedenfalls formunwirksam sei. Das Amtsgericht ist diesem Vorbringen im Wesentlichen gefolgt und hat mit Vorbescheid vom 20.5.2003 die Erteilung eines dem Antrag der Beteiligten zu 2 und 4 entsprechenden Erbscheins in Aussicht gestellt. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.8.2003 den Vorbescheid des Amtsgerichts aufgehoben und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 und 4 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 2 und 4 mit ihrer weiteren Beschwerde. II.Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Testament der Erblasserin vom 27.6.2001 sei wirksam. Auf Grund dieses Testaments sei die Beteiligte zu 1 Alleinerbin geworden. Die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.3.1994 stehe dem nicht entgegen. Zwar seien die in diesem Testament getroffenen Verfügungen, mit denen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Überlebenden eingesetzt haben, als bindende wechselbezügliche Verfügungen anzusehen. Ein Widerruf der Einsetzung des Sohnes B durch den Ehemann der Erblasserin sei jedenfalls nicht durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber der Erblasserin (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB) erfolgt und daher formunwirksam. Die Auslegung des vom Ehemann der Erblasserin auf das Testament eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Zusatzes "Sohn B 1998 verstorben" ergebe jedoch, dass er damit die Erblasserin nachträglich habe ermächtigen wollen, die Erbfolge auf die verbleibenden Kinder zu beschränken und die Enkel von der Erbfolge auszuschließen. Eine solche Ermächtigung des anderen Ehegatten, bindende wechselbezügliche Verfügungen zu ändern, sei durch nachträgliche einseitige letztwillige Verfügung möglich. Im Hinblick auf diese Ermächtigung sei die mit Testament der Erblasserin vom 27.6.2001 erfolgte Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin wirksam. Die Wirksamkeit des Testaments vom 27.6.2001 ergebe sich überdies daraus, dass die Ersatzerbfolge, auf Grund derer die Beteiligten zu 2 bis 4 als Abkömmlinge des vorverstorbenen Sohnes B begünstigt wären, mangels eines feststellbaren auf die Einsetzung der Beteiligten zu 2 bis 4 gerichteten Willens der Ehegatten lediglich aus § 2069 BGB folge. Da die Auslegungsregel des § 2069 BGB keine Vermutung für die Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbeneinsetzung begründe, sei die Erblasserin an einer von dieser Ersatzerbfolge abweichenden letztwilligen Verfügung nicht gehindert gewesen. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) im Ergebnis stand. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Testament der Erblasserin und ihres Ehegatten vom 1.3.1994 um ein gemäß §§ 2265, 2267, 2247 BGB formgültig errichtetes gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2269 Abs. 1 BGB handelt. Die Eheleute haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt und ihre drei gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden bestimmt. b) Eine abweichende letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten ist grundsätzlich unwirksam (§ 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB), wenn die Ehegatten wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB verfügt haben. Im vorliegenden Fall ist allerdings mit dem Vorversterben der Söhne A und B deren Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament vom 1.3.1994 jedenfalls in deren Person gegenstandslos geworden (§ 1923 BGB); die Frage eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten vom 1.3.1994 und der Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin im Testament der Erblasserin vom 27.6.2001 stellt sich nur dann, wenn für die vorverstorbenen Söhne Ersatzerben eingesetzt sind. Auch die Frage der Wechselbezüglichkeit stellt sich demzufolge nicht hinsichtlich der vorverstorbenen Schlusserben sondern in Bezug auf etwaige Ersatzerben. aa) Eine Ersatzerbeneinsetzung kommt nach Sachlage für die Beteiligten zu 2 bis 4 als Kinder des im Testament vom 1.3.1994 als Schlusserbe eingesetzten Sohnes B in Betracht. Das ergibt die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach bei Wegfall eines bedachten Abkömmlings im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. § 2069 BGB gilt auch bei Einsetzung eines Schlusserben im gemeinschaftlichen Testament (BGH NJW-RR 2001, 1153; BayObLG FamRZ 1995, 251). Die Auslegungsregel des § 2069 BGB kommt hier zur Anwendung, da nach der vorrangigen vom Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung des Testaments vom 1.3.1994 kein eindeutiger Wille der Testierenden zur Einsetzung von Ersatzschlusserben festgestellt werden kann. Eine ausdrückliche Willensbekundung in der einen oder anderen Richtung fehlt. Auch aus dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände lässt sich kein zweifelfreies Auslegungsergebnis gewinnen. Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung des Zusatzes des Ehemannes der Erblasserin auf der Testamentsurkunde, mit dem der Tod des Sohnes B zwar vermerkt, aber eine dessen Kinder betreffende Verfügung nicht getroffen wurde. bb) Die sich aus § 2069 BGB ergebende Ersatzerbfolge ist im vorliegenden Fall nicht wechselbezüglich. Die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ist auf Ersatzerben nämlich nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf deren Einsetzung gerichteten Willen der testierenden Ehegatten feststellen lassen, die Ersatzerbeinsetzung also nicht allein auf der Auslegungsregel des § 2069 BGB beruht (BGH NJW 2002, 1126; BayObLG FGPrax 2001, 248). Die Wechselbezüglichkeit kann sich schon nach dem Wortlaut des § 2270 Abs. 1 BGB immer nur auf bestimmte vom Willen der Ehegatten getragene "Verfügungen" beziehen. Die Auslegungsregel ist dann nach der ihr zugrunde liegenden Lebenserfahrung sinnvoll: Erscheint die Verfügung des einen als Gegenleistung für die Verfügung des anderen, wie dies bei dem in § 2270 Abs. 2 BGB genannten Fallgruppen typischerweise angenommen werden kann, so entspricht die Bindungswirkung regelmäßig dem Interesse der testierenden Ehegatten. Dies rechtfertigt es, den Verfügungen der Ehegatten im Wege der Auslegungsregel eine Wechselbezüglichkeit auch dann beizulegen, wenn sich ein entsprechender Wille durch individuelle Auslegung nicht feststellen lässt. Bei einer allein aus § 2069 BGB hergeleiteten Ersatzerbeinsetzung trifft dieser innere Rechtfertigungsgrund des § 2270 Abs. 2 BGB nicht zu. Zwar beruht auch die Auslegungsregel des § 2069 BGB auf einer Lebenserfahrung. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass § 2069 BGB für sich genommen nichts zum Umfang der Bindung in gemeinschaftlichen Testamenten besagt, und die Vorschrift als solche eine Änderung der nach dieser Vorschrift berufenen Ersatzerbfolge durch den überlebenden Ehegatten nicht hindert. Eine Kumulation der Auslegungsregel des § 2069 BGB mit derjenigen des § 2270 Abs. 2 BGB würde dazu führen, dass ein - durch individuelle Auslegung nicht feststellbarer - Wille zur Bindung bezüglich einer - durch individuelle Auslegung nicht ermittelbaren - Verfügung angenommen wird. Eine dahingehende Gesetzesanwendung lässt sich nicht mehr mit einem allgemeinen Erfahrungssatz rechtfertigen (vgl. BGH und BayObLG aaO, jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB ist daher zu fordern, dass die dort tatbestandsmäßig vorausgesetzte "getroffene Verfügung" auf einen Erblasserwillen gestützt werden kann, für den sich im Wege individueller Auslegung des Testaments ein konkreter Anhalt finden lässt. Die allein mit der Auslegungsregel des § 2069 BGB ermittelte Ersatzerbeinsetzung erfüllt den Tatbestand des § 2270 Abs. 2 BGB jedoch nicht. Nachdem der Wirksamkeit der von der Erblasserin im Testament vom 27.6.2001 vorgenommenen Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin im Hinblick darauf, dass die auf § 2069 BGB beruhende Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 4 nicht als wechselbezüglich anzusehen ist, nichts entgegensteht, kann offen bleiben, ob auch die vom Landgericht angestellte Erwägung, der Ehemann der Erblasserin habe diese nachträglich zu einer Änderung bindender wechselbezüglicher Verfügungen ermächtigt (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 63. Aufl. § 2271 Rn. 20), hier in den festgestellten Tatsachen eine hinreichende Stütze findet. 3. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus der Kostenordnung; hierzu bedarf es keiner Entscheidung. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 4. Für den gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO zu bestimmenden Geschäftswert der weiteren Beschwerde ist maßgebend die Bedeutung des Rechtsmittels für den Beschwerdeführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse. Haben mehrere Beschwerdeführer Rechtsmittel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert festzusetzen, wenn die Rechtsmittel dasselbe Ziel (hier: die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins) verfolgen und der Gegenstand identisch ist. Das gilt auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (BayObLGZ 1994, 40/56). Die Beschwerdeführer erstreben mit ihrem Rechtsmittel, eine Miterbenstellung von jeweils 1/6 zu erlangen, statt auf Grund des Pflichtteilsrechts (§ 2303 Abs. 1 BGB) nur zu jeweils 1/12 am Wert des Nachlasses beteiligt zu sein. Das wirtschaftliche Interesse der beiden Beschwerdeführer ist daher mit dem Unterschiedsbetrag zwischen diesen Werten, demnach zusammen 1/6 des Reinnachlasses zu bewerten. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1 im Nachlassverzeichnis beträgt dessen Wert 40.064,25 EUR. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde war daher auf 6.677,37 EUR festzusetzen.