RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Bau- und Werkvertragsrecht


OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2011 - 8 U 199/10, BGH Beschluß vom 19.07.2012 - IX ZR 200/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Eine zur Vorsatzanfechtung berechtigende Gläubigeranfechtung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer/späteren Insolvenzschuldner in Kenntnis von dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eine Direktzahlung an Nachunternehmer des Auftragnehmers leistet.

Dieser kommt im Verhältnis Auftraggeber und Auftragnehmer keine Erfüllungswirkung zu, wenn der Insolvenzverwalter die Direktzahlung anficht.

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013 - 21 U 14/12, BGB §§ 232, 307; VOB/C DIN 18299

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer lediglich die Möglichkeit einräumt, den Gewährleistungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers abzulösen, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil dem Auftragnehmer hierdurch das nach dem Gesetz bestehende Wahlrecht genommen wird.
2. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam: "0,75% des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftragnehmer selbst entsorgt werden)."

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 9 U 90/11, BGB §§ 254, 426, 633, 635

1. Zwischen planendem Architekten und Unternehmer ist ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Der Unternehmer kann dem Bauherrn gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegenhalten, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen hat, jedoch Planungsfehler vorliegen. Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung dann lediglich in Höhe einer Quote.
3. Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler des Unternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012 - 2 U 1001/11, VOB/B 16 Nr. 3

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 - IBR 2004, 675 = NZBau 2005, 40).

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2013 - 21 U 14/12, BGB §§ 232, 307; VOB/C DIN 18299

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche dem Auftragnehmer lediglich die Möglichkeit einräumt, den Gewährleistungseinbehalt durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers abzulösen, ist gemäß § 307 BGB unwirksam, weil dem Auftragnehmer hierdurch das nach dem Gesetz bestehende Wahlrecht genommen wird.
2. Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB wegen Unklarheit unwirksam: "0,75% des Schlussrechnungsbetrags als Kostenanteil für Baunebenkosten (Schutt und Abfälle müssen vom Auftragnehmer selbst entsorgt werden)."

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 9 U 90/11, BGB §§ 254, 426, 633, 635

1. Zwischen planendem Architekten und Unternehmer ist ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Der Unternehmer kann dem Bauherrn gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegenhalten, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen hat, jedoch Planungsfehler vorliegen. Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung dann lediglich in Höhe einer Quote.
3. Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler des Unternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2012 - 2 U 1001/11, VOB/B § 16 Nr. 3

Der Auftraggeber einer Werkleistung ist mit Einwendungen gegen die Schlussrechnung nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Prüfung derselben gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von 2 Monaten unterblieben ist. Die Prüfungsfrist ist lediglich Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlussrechnung, führt jedoch nicht zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Schlussrechnung. Es findet eine Sachprüfung statt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 - IBR 2004, 675 = NZBau 2005, 40).

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 4 U 50/07

Schadensersatz für Wasserschaden infolge einer fehlerhaften Montage von Wasseranschlüssen der Mischbatterie der Spüle

Ist bei Arbeiten an den Wasseranschlüssen der Mischbatterie der Spüle die Quetschverschraubung in der falschen Reihenfolge eingebaut worden und steht fest, dass allein schon ein nicht korrekter Einbau der Quetschverschraubung geeignet ist, das Herausrutschen eines flexiblen Anschlusses der Mischbatterie zu verursachen, so ist dem Geschädigten Schadensersatz für einen eingetretenen Wasserschaden zu gewähren. Kommen theoretisch auch andere Ursachen oder Mitursachen für den Schadensfall in Betracht, so ist allein dieser Umstand nicht ausreichend, um die Kausalität der fehlerhaften Montage der Quetschverbindung für den Schaden in Zweifel zu ziehen.

OLG Dresden vom 12.09.2008, 11 U 1002/08

Kein Anspruch auf erneute Rechnungslegung bei bereits erteilter Schlussrechnung und vergleichsweiser Minderung der Werklohnforderung

Ein Besteller eines Werkes (hier: Innenausbauarbeiten) hat gegen den Werkunternehmer keinen Anspruch auf erneute Rechnungslegung, wenn der Werkunternehmer bereits eine vollständige Schlussrechnung erteilt hat und die Vertragsparteien in einem Vergleich sowohl die Werklohnforderung geregelt als auch alle weiteren Ansprüche ausgeschlossen haben. Wurde durch die Vergleichsregelung eine Minderung der Gegenleistung vereinbart, kann sich ein Anspruch auf erneute Rechnungslegung auch nicht aus steuerrechtlicher Sicht ergeben. Denn nur bei einer Erhöhung benötigt der Leistungsempfänger zur Ermöglichung des Vorsteuerabzuges auch bezüglich der erhöhten Umsatzsteuer ein weiteres Rechnungspapier.

VG Trier, Urteil vom 25.09.2008, 5 K 531/08

Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts setzt voraus, dass Gemeinderat zum Zeitpunkt der Entscheidung wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags kennt

Die ordnungsgemäße Ausübung des sich aus dem Baugesetzbuch ergebenden gemeindlichen Vorkaufsrechts beinhaltet eine Verfügung über Gemeindevermögen und setzt voraus, dass dem Gemeinderat im Zeitpunkt seiner Entscheidung die wesentlichen Regelungen des abgeschlossenen Kaufvertrags, insbesondere der vereinbarte Kaufpreis, bekannt sind. Dies ergibt sich aus der Regelung im Baugesetzbuch, nach der das Vorkaufsrecht nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden kann und daraus, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung, die eine Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange erfordert, eine Kenntnis der sich aus einer Ausübung des Vorkaufsrechts ergebenden finanziellen Verpflichtungen verlangt.

OLG Celle, Urteil vom 27.11.2008, 6 U 102/08

Leistet ein Werkunternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit nicht, hat er keinen Anspruch auf den Werklohn

Wenn der Werkunternehmer wegen Unverhältnismäßigkeit nicht leistet, verliert er, anders als wenn er schon geleistet hat und der Werkbesteller ihn auf unverhältnismäßige Nacherfüllung in Anspruch nimmt, den Anspruch auf Werklohn.

BGH, Urteil vom 21.05.2015, Az: VII ZR 190/14:

Schadensersatz gegen Architekten bei Überschreitung vereinbarter Baukostenobergrenze

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Überschreitung einer mit dem Architekten vereinbarten Bausumme kann zwar ein Schaden in den überschießenden Baukosten bestehen. Der Bauherr erleidet jedoch insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt hat (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 ,BauR 2005, 400, 404= NZBau 2005, 158, [...] Rn. 41; vom 7. November 1996 -VII ZR 23/95 ,BauR 1997, 335, 336, [...] Rn. 13; vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 ,BauR 1994, 268, 270, [...] Rn. 17; vom 16. Juni 1977 - VII ZR 2/76 ,BauR 1979, 74, [...] Rn. 77; vom 13. Juli 1970 - VII ZR 189/68 , NJW 1970, 2018, [...] Rn. 23). Um diesen Schaden festzustellen, ist die Vermögenslage des Bauherrn mit und ohne die Pflichtverletzung des Architekten zu vergleichen ( BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZR 3/12 ,BauR 2013, 982 Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensberechnung ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ( BGH, Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 ,BauR 1997, 335 f., [...] Rn. 8 ff.).

Führen diese Maßstäbe zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung etwaiger Vorteile im Einzelfall zu einem Ergebnis, das dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, das heißt, dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist und den Schädiger unangemessen entlastet, ist ein Vorteilsausgleich, dessen Grundsätze aus Treu und Glauben entwickelt wurden, zu begrenzen ( BGH, Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 ,BauR 1997, 335, 336, [...] Rn. 12).

Das Berufungsgericht vergleicht aber nicht auf der Grundlage dieser Pflichtverletzung zwei Vermögenslagen miteinander, und zwar einerseits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswerts ohne Pflichtverletzung und andererseits die Vermögenslage einschließlich des Grundstückswerts mit Pflichtverletzung. Um einen entsprechenden Vergleich vornehmen zu können, bedürfte es der Feststellung, welche Gewerke die Kläger kostengünstiger gestaltet oder nicht durchgeführt hätten, um auf diesem Hintergrund durch einen Sachverständigen den Grundstückswert zu ermitteln. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.