RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Arzthaftungs-und Heilvertragsrecht

Auch ohne Erinnerung eines Arztes an konkretes Aufklärungsgespräch ist seinen Angaben zur stets ordnungsgemäßen Aufklärung Glauben zu schenken

An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, so ist dem Arzt im Zweifel zu glauben, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise erfolgt ist.

Auch bei fehlender Erinnerung an ein konkretes Aufklärungsgespräch mit einem Patienten wegen Zeitablaufs und aufgrund der Vielzahl und Gleichförmigkeit der einschlägigen Vorgänge ist - um einem Missbrauch der Beweislast des Arztes nicht Vorschub zu leisten - im Regelfall der Angabe des Arztes Glauben zu schenken, dass er stets in dieser Weise aufklärt.

OLG München, Beschluss vom 28.08.2008, 1 U 3638/08

Ohne weitere Anhaltspunkt ist nicht von einer Ergänzung der Dokumentation über das Aufklärungsgespräch nach Unterschrift des Patienten auszugehen

Es ist von einer ordnungsgemäßen ärztlichen Belehrung über das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung auszugehen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die handschriftlichen Eintragungen diesbezüglich auf der Dokumentation zum Aufklärungsgespräch erst nach der Unterschrift des Patienten angefertigt wurden.

OLG München, Beschluss vom 29.10.2008, 1 U 3638/08

Sind an einer Zahnprothese Remontagen wegen unvermeidbarer Vorkontakte erforderlich, stellt dies keinen Behandlungsfehler dar

Wies eine Zahnprothese vor einer Nachbehandlung an mehreren Zähnen Vorkontakte auf, lässt dies nicht zwingend einen Rückschluss auf einen Fehler bei der Behandlung zu. Bei Eingliederung entsprechender prothetischen Versorgungen sind immer Remontagen erforderlich, um den Biss korrekt einzuschleifen. Solche Frühkontakte lassen sich daher nicht immer von Anfang an auch bei sorgfältigem und ordnungsgemäßem Vorgehen vermeiden. Sie können nachgebessert werden, indem nach Durchführung einer entsprechenden Untersuchung die Zähne vom Zahntechniker eingeschliffen werden. Dies ist ein üblicher Vorgang und kann dem Behandler nicht als ein fehlerhaftes Vorgehen angelastet werden.

LG Wuppertal, Urteil vom 16.09.2008, 5 O 168/07

Krankenhaus kann bei pauschalen Behandlungskosten für Notfallpatienten vom erstzuständigen Sozialhilfeträger ab Aufnahme Erstattung verlangen

Für die Erstattung der gesamten Kosten in einem Nothelferfall ist der Sozialhilfeträger zuständig, wenn die Krankenhausbehandlung als Fallpauschale nach dem DRG-Vergütungssystem abgerechnet wird und dieser am Aufnahmetag auch zuständig war. Daran ändert nichts, dass der Sozialhilfeträger erst später von dem Hilfebedarf erfahren hat.

SG Aachen, Urteil vom 11.11.2008, S 20 SO 73/07