RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Familienrecht / Scheidungsrecht


Bei persönlichen Angelegenheiten kann Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten bestehen

Bei Streitigkeiten um eine Aufenthaltserlaubnis kann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unter Ehegatten bestehen, der gegenüber der Gewährung staatlicher Prozesskostenhilfe

vorrangig ist. Wenn der Pflichtige des Vorschusses selbst nicht uneingeschränkt wirtschaftlich leistungsfähig ist, ist dem Berechtigten seinerseits Prozesskostenhilfe unter Auferlegung der für den Pflichtigen maßgebenden Raten zu bewilligen.

VGH Hessen, Beschluss vom 11.03.2009, 11 D 363/09

Bei arbeitstäglichem Aufwand von mehr als zweieinhalb Stunden ist der Unterhaltspflichtige nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zu verweisen

Von einem Unterhaltspflichtigen kann die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht verlangt werden, wenn der arbeitstägliche Zeitaufwand mehr als zweieinhalb Stunden betragen würde und der Zeitaufwand für ihn im Falle von Wochenendarbeit noch höher wäre. Ein Unterhaltsschuldner kann zudem die Umgangskosten dann einkommensmindernd geltend machen, wenn sein Einkommen nur geringfügig höher ist als der notwendige Selbstbehalt.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2009, 10 UF 194/08

Zulässigkeit von Unterhaltsnachforderungen für die Vergangenheit

Seit dem 01.07.1998 kann gemäß § 1613 BGB nicht nur ab Verzug oder Rechtshängigkeit Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden, sondern zudem ab einem Auskunftsverlangen des Gläubigers. Dabei stellt sich die Frage, ob der Gläubiger auch Nachforderungen stellen kann, wenn er seinen Anspruch nach Erhalt der Auskunft zunächst zu niedrig beziffert hat. Der Verfasser verneint dies für den Zeitraum ab der (fehlerhaften) Bezifferung und verweist dazu insbesondere auf den Normzweck.

FamRZ 2009, 1024-1027, Wolfgang Keuter

Zur gegenseitigen Abhängigkeit von Kindesunterhalt und Gattenunterhalt

Der BGH hat den Ehegattenunterhalt in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2008, XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104) unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts berechnet. Auf dieser Grundlage hat der Verfasser ein allgemeines Rechenmodell entwickelt, um zu erfassen, wie sich Kindes- und Ehegattenunterhalt wechselseitig beeinflussen, wenn auch der unterhaltsberechtigte Partner einem Kind Barunterhalt schuldet. Demnach soll zunächst der Kindes- und erst dann der Gattenunterhalt berechnet werden.

FamRZ 2009, 1022-1024, Werner Gutdeutsch

Das modifizierte Altersphasenmodell beim verlängerten Betreuungsunterhalt

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08 - NJW 2009, 1876) dem unter der Geltung des alten Unterhalts in der Rechtspraxis etablierten Altersphasenmodell eine Absage erteilt. Nach Ansicht des Autors ist indessen auch unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts an diesem Modell, wenn auch in modifizierter Form, festzuhalten.

NJW 2009, 1855-1859, Dr. Bernhard Metz

Bundesrat billigt Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Mit dem Gesetz soll unter anderem das Recht des Zugewinnausgleichs neu gestaltet werden. Neben der Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens bei der Ermittlung des Zugewinns soll beispielsweise der Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung durch eine Vereinheitlichung der Stichtage für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung sowie durch die Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes erhöht werden. Außerdem soll das Vormundschaftsrecht dahingehend verändert werden, dass es den Vormündern und Betreuern ermöglicht wird, über Vermögen auf Girokonten des Mündels bzw. des Betreuten genehmigungsfrei zu verfügen. Der Bundesrat hat am 12. Juni 2009 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 14. Mai 2009 in geänderter Fassung verabschiedeten Gesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Bund, 12.06.2009

Über den Mindestunterhalt hinausgehender Bedarf muss vom Kind dargelegt und bewiesen werden

Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Bedarfs, die sich bei minderjährigen Kindern nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet, von dem das Kind seine Lebensstellung ableitet, ist das minderjährige Kind, wenn es Unterhalt über den Mindestbedarf oder den Regelbetrag hinaus verlangt. Dazu reicht nicht aus, dass eine Partei auf die Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle verweist. Denn die Heraufstufung in eine höhere Gruppe bei weniger als drei Unterhaltsberechtigten ist keineswegs eine gesetzliche Regelung, die den (Mindest)Bedarf modifiziert, da die Tabelle keine Gesetzeskraft hat. Das Kind muss daher den höheren Bedarf durch veränderte Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils substantiiert darlegen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.01.2009, 7 WF 1079/08

Unpfändbarer Teil des Einkommens eines gegenüber dem Kind Unterhaltspflichtigen entspricht auch bei einer Ehe dem eines Alleinerziehenden

Bei der Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens eines Schuldners, gegen den wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche seiner minderjährigen unverheirateten Tochter Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es unerheblich, ob der Unterhaltsschuldner allein lebt oder mit seiner Ehefrau und deren Kind in einem Haushalt lebt. Es wird gleichwohl der Regelsatz für einen Alleinstehenden zugrunde gelegt und der hierin enthaltene Anteil für Unterkunft und Heizung nach pro Kopf Teilen anhand der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen ermittelt. Unterhaltsansprüche der Ehefrau sind dabei denjenigen der Tochter gegenüber nachrangig.

LG Detmold, Beschluss vom 06.10.2008, 3 T 136/08

Auch sorgeberechtigte, nicht unterhaltspflichtige Großeltern haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

Auch Großeltern, denen durch Beschluss eines Vormundschaftsgerichts alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, können einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege haben, wenn sie den Bedarf des Kindes nicht (mehr) freiwillig unentgeltlich decken wollen und ihm mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet sind. Es ist nicht erforderlich, dass auch in dieser Pflegefamilie ein erzieherisches Defizit vorliegt, dem mit Mitteln der Hilfe zur Erziehung begegnet werden muss.

OVG Sachsen, Urteil vom 28.05.2009, 1 A 54/08

Kinderschutzgesetz verfassungsgemäß - Keine Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts

Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter sind aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiert das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Insoweit besteht schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richtet die Landesverfassung an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend zu überwachen. (Pressemitteilung des Gerichts)

VerfGH Rheinland-Pfalz vom 28.05.2009, VGH B 45/08