Mietrecht


Nebenkostenabrechnung muß Gesamtkosten aufführen, keine pauschaler Abzug mehr für nicht umlagefähige Nebenkosten


Die Betriebskostenabrechnung muß für das letzte Jahr bis zum 31.12. bei Ihrem Mieter sein.

Das wichtigste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 1/06): Für jede einzelne Kostenposition müssen Sie jetzt zwingend die Gesamtkosten angeben. Beispiel Grundsteuer: Wenn Sie jetzt in der Betriebskostenabrechnung nur den Anteil aufführen, der auf das jeweilige Objekt entfällt, kann der Mieter die Abrechnung zurückweisen.

Darüber hinaus hat der BGH die Vorgaben zu den Hausmeisterkosten durch eine Entscheidung vom 20.2.2008 und die zum Verteilerschlüssel durch Urteil vom 9.4.2008 geändert.

So dürfen Sie Hausmeisterkosten, die nicht umlagefähig sind, anders als bisher nicht mehr pauschal abziehen. Stattdessen müssen Sie die Ausgaben genau ermitteln und die einzelnen Posten (jeden für sich) in der Betriebskostenabrechnung ausweisen.

Ist der Verteilerschlüssel der Kosten „unverständlich“ dargelegt, so verstößt Ihre Kalkulation gegen die gesetzlichen Vorschriften.

In beiden Fällen kann Ihr Mieter die Nachzahlung verweigern.

Keine Umlagefähigkeit für Gartenpflege bei individueller Übertragung dieser Pflicht auf den Mieter

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Pflicht zur Gartenpflege auf die Mieterin übertragen wird, ist eine Umlagefähigkeit von Kosten der Gartenpflege des Vermieters ausgeschlossen, weil danach die im Rahmen einer Gartenpflege zu leistenden Instandhaltungsarbeiten nicht mehr zum Pflichtenkreis des Vermieters gehören. Der Vermieter kann daher mangels Zuständigkeit für diesen Aufgabenkreis auch keine Kosten für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten als Nebenkosten umlegen.

BGH, Beschluss vom 29.09.2008, VIII ZR 124/08

Bei Beleidigungen droht Kündigung

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbarschaftlichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr, vom Vermieter umgehend vor die Tür gesetzt zu werden. Gravierende Beleidigungen gegenüber Mitbewohnern rechtfertigen eine Vermieterkündigung ohne vorherige Abmahnung. Nachhaltige Störungen des Hausfriedens begründen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine offen stehende Haustür kommt als Rechtfertigung ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befindet. Denn auch dort sind die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten. (Pressemitteilung des Gerichts)

LG Coburg vom 17.11.2008, 32 S 85/08