Arzthaftungs-und Heilvertragsrecht
Auch ohne Erinnerung eines Arztes an konkretes Aufklärungsgespräch ist seinen Angaben zur stets ordnungsgemäßen Aufklärung Glauben zu schenken
An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, so ist dem Arzt im Zweifel zu glauben, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise erfolgt ist.