Erbrecht
Gesetzliche Auslegungsregeln im Erbrecht
Folgende Auslegungsregeln kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB):
Diese greifen jedoch nur dann ein, wenn sich der Erblasserwille durch die Auslegung nach §133 BGB nicht eindeutig ermitteln lässt. Sie betreffen also nur Zweifelsfälle und geben insofern eine Entscheidungshilfe.
§ „Gesetzliche Erben“ sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden, § 2066 BGB.
§ „Verwandte“ sind diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, § 2076 BGB.
§ Hat der Erblasser seine „Kinder“ als Erben eingesetzt, so erben im Zweifel auch deren Abkömmlinge, wenn ein Kind vorverstorben ist, § 2068 BGB.
§ Hat der Erblasser seine „Abkömmlinge“ als Erben eingesetzt, so erben im Zweifel auch deren Abkömmlinge, wenn ein Abkömmling vorverstorben ist, § 2069 BGB.
§ Hat der Erblasser „Abkömmlinge eines Dritten“ als Erben eingesetzt, so sind diejenigen Abkömmlinge im Zweifel nicht Erben, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht gezeugt sind, § 2070 BGB.
§ Hat der Erblasser eine „Personengruppe“ als Erben bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Erben, welche zur Zeit des Erbfalls der Gruppe angehören, § 2071 BGB.
§ Wurden „die Armen“ im Testament bedacht, so hat die örtliche Armenkasse der Gemeinde das Erbe unter Arme zu verteilen, § 2072 BGB.
§ Kommen als Erben mehrere in Betracht, so gelten sie im Zweifel als zu gleichen Teilen bedacht, § 2073 BGB.
§ Eine Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung soll im Zweifel nur gelten, wenn der Empfänger den Eintritt der Bedingung erlebt, § 2074 BGB.
§ Steht die Zuwendung unter der Bedingung, dass der Empfänger etwas unterlässt oder eine Handlung vornimmt, dann erhält der Empfänger nur etwas, wenn die Bedingung auch eintritt, § 2075 BGB.
§ Ist zum Eintritt einer Bedingung ein Dritter erforderlich, so gilt die Bedingung als eingetreten, wenn der Dritte den Eintritt der Bedingung vereitelt, § 2076 BGB.
§ § 2084 BGB: Lässt ein Testament verschiedene Auslegungen zu, ist diejenige zu wählen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, damit der Wille des Erblassers so weit wie möglich erfüllt werden kann.
§ Bei Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen besteht gem. § 2085 BGB die Vermutung der Rechtswirksamkeit der übrigen Verfügungen.
§ Wurde nur ein Erbe und der nur auf einen Bruchteil eingesetzt, so gilt im Übrigen die gesetzliche Erbfolge, § 2088 BGB.
§ Sind mehrere Erben als einzige Erben eingesetzt, so werden die Bruchteile im Zweifel verhältnismäßig erhöht, bis 100% erreicht ist, § 2089 BGB.
§ Sind mehrere Erben zu Bruchteilen als einzige Erben eingesetzt, so werden die Bruchteile im Zweifel verhältnismäßig reduziert, bis insgesamt 100% erreicht ist, § 2090 BGB.
§ Sind mehrere Erben ohne Erbteile bestimmt, so erben sie im Zweifel zu gleichen Teilen, § 2091 BGB.
§ Sind einzelne Erben zu Bruchteilen eingesetzt, andere Erben ohne Bruchteile, so erben letztere den frei gebliebenen Bruchteil, § 2092 BGB.
§ Ist jemand als Ersatzerbe berufen, so gilt diese Einsetzung des Ersatzerben sowohl für den Fall, dass der eigentliche Erbe die Erbschaft nicht antreten will oder auch nicht antreten kann, § 2097 BGB.
§ Sind Miterben als Ersatzerben ohne Bruchteilsbestimmung eingesetzt, so erben sie im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile, § 2098 BGB.
§ Ein Nacherbe ist im Zweifel auch ein Ersatzerbe, § 2102 BGB.
§ Die Nacherbfolge geht bei Vorversterben des Nacherben im Zweifel auf dessen Erben über, § 2108 Abs. 2 BGB.
§ Der Nacherbe erbt im Zweifel auch den Erbteil, den der Vorerbe wegen Wegfalls eines Miterben zusätzlich erhalten hat, § 2110 BGB.
§ Sind mehrere Erben mit einem Vermächtnis beschwert, so haben sie das Vermächtnis im Zweifel im Verhältnis der Erbteile zu tragen, § 2148 BGB.
§ Der Vermächtnisnehmer kann im Zweifel keinen unbelasteten Vermächtnisgegenstand verlangen, § 2165 BGB.
§ Der Vermächtnisnehmer hat im Zweifel auch Hypothekenschulden eines Grundstücks zu übernehmen, § 2166 BGB.
§ Ein Vermächtnis eines Gegenstandes, der nicht zur Erbschaft gehört, ist unwirksam. Hatte der Erblasser jedoch einen Anspruch auf diesen Gegenstand, so gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht, § 2169 BGB