RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

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Strafrecht


Schuldspruch wegen tödlich verlaufenem Autorennen verschärft

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil bezüglich zweier Autofahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht hatte die beiden an einem tödlich verlaufenem Autorennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

Bei dem Autorennen war einer der Wagen ins Schleudern geraten und überschlug sich. Dabei wurde der Beifahrer aus dem Fahrzeug geschleudert und verstarb an den erlittenen Verletzungen. (Pressemitteilung des Gerichts)

BGH vom 20.11.2008, 4 StR 328/08

Tatort der Unterschlagung ist nicht automatisch gleich dem Ort des Sachentzugs

Bei der Unterschlagung ist ein Tatort nur dort begründet, wo sich der Zueignungswille des Täters manifestiert. Die Befürchtung eines Gerichts, ein Angeklagter könne bei diesem Verständnis des Tatortbegriffs beliebig die örtliche Zuständigkeit mit der Behauptung rügen, den Willensentschluss zur Zueignung an einem anderen Ort als demjenigen des gerade mit der Sache befassten Gerichts gefasst zu haben, geht fehl, weil es für die Tatbestandsverwirklichung gerade nicht nur auf einen internen Willensentschluss, sondern auf dessen nach außen erkennbare Betätigung ankommt.

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2008, 82 Ss 89/08

STRAFVERFAHRENS- UND STRAFVOLLSTRECKUNGSRECHT

Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts in einem anderen Verfahren darf nicht als Umstand für die Täterschaft gewertet werden

Die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts in einem anderen Strafverfahren stellt keinen Umstand dar, auf den das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft stützen darf. Das Auskunftsverweigerungsrecht beruht ebenso wie das Schweigerecht auf dem Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen. Es ist deshalb unzulässig, Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten daraus zu ziehen, dass dieser sich als Zeuge in einem anderen, den gleichen Tatkomplex betreffenden Strafverfahren auf dieses Recht berufen hat.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2008, 1 Ss 68/08