Erbrecht
Rechtssprechung Erbrecht
Wechselbezügliche Verfügungen
Über § 2268 Abs. 2 BGB fortgeltende wechselbezügliche Verfügungen behalten auch nach Scheidung der Ehe ihre Wechselbezüglichkeit und können nicht gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einseitige Verfügung von Todes wegen aufgehoben werden.
BGH, Urt. v. 07.07.2004 - IV ZR 187/03 –