RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH


Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München
ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die
Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten
bestmöglichst zu vertreten.

RECHTSANWÄLTE RUPPRECHT & RÖSCH

Unsere Kanzlei mit Standorten in Rosenheim und München ist ein modernes Dienstleistungsunternehmen, um die Interessen gewerblicher sowie privater Mandanten bestmöglichst zu vertreten.

Bau- und Werkvertragsrecht


OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2011 - 8 U 199/10, BGH Beschluß vom 19.07.2012 - IX ZR 200/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Eine zur Vorsatzanfechtung berechtigende Gläubigeranfechtung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn der Auftraggeber aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftragnehmer/späteren Insolvenzschuldner in Kenntnis von dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eine Direktzahlung an Nachunternehmer des Auftragnehmers leistet.

Arzthaftungs-und Heilvertragsrecht

Auch ohne Erinnerung eines Arztes an konkretes Aufklärungsgespräch ist seinen Angaben zur stets ordnungsgemäßen Aufklärung Glauben zu schenken

An den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, so ist dem Arzt im Zweifel zu glauben, dass die Aufklärung in der gebotenen Weise erfolgt ist.

Kaufrecht


Berechnung des Wertersatzanspruchs nach Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs

Im Falle des Rücktritts von einem Vertrag wegen Zahlungsverzugs ist nicht der Wert der Gegenleistung, sondern der Verkehrswert der empfangenen Leistung maßgeblich. Dies gilt auch, wenn dem Rücktrittsgegener die Rückgewähr der empfangenen Leistung aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich ist.